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Geht Gnade vor Recht? Ja und nein. Ja, weil jene 15 Strafgefangene (darunter eine Frau), die in den Genuss der Gnade kommen, ihre Strafe noch nicht abgesessen haben. Und nein, Gnade steht nicht über dem Gesetz, denn das Gnadenrecht des Bundespräsidenten ist in Artikel 65 des Bundes-Verfassungsgesetzes „für Einzelfälle“ vorgesehen und in der Strafprozessordnung geregelt. Das Staatsoberhaupt kann von Strafen begnadigen, sie um- und abwandeln. Voraussetzung ist ein entsprechender Vorschlag des Justizministers. Man kann um Gnade ansuchen.
An sich ist das Gnadenrecht an keinen Anlass gebunden und kommt auch während des Jahres vor. Dennoch gibt es die „Gnadenaktion aus Anlass des Weihnachtsfestes“. Das ist stimmig, ist „Gnade“ an sich ja ein religiöser Begriff.
Acht Seiten ist die Verordnung des Justizministeriums zur Weihnachtsgnade lang. Sie regelt die Voraussetzungen. Bestimmte Straftaten, wie zum Beispiel fast alle Sexualdelikte oder spezielle Fälle von Körperverletzung, sind von der Gnade ausgenommen. Ein Teil der Strafe muss verbüßt sein. Ein Recht auf Gnade gibt es nicht.
Aus der Präsidentschaftskanzlei heißt es, die 15 Begnadigten hätten sich im Strafvollzug diszipliniert verhalten. Bei jenen Personen, die nach der Haft in Österreich bleiben, sei darauf geachtet worden, dass eine Wohnmöglichkeit und Aussicht auf ein redliches Fortkommen in Freiheit bestehe. Die Strafe wird nicht erlassen, sondern in Bewährung mit dreijähriger Probezeit umgewandelt.
Noch eine Anekdote, die aber mit heute nicht vergleichbar ist: Das Gnadenrecht ist einst einem „Kirchenfürsten“ zugute gekommen: Der aus Vorarlberg stammende Franz Joseph Rudigier hatte als Linzer Bischof 1868 auf die liberalen Ehegesetze mit einem Hirtenbrief so scharf reagiert, dass er wegen Störung der öffentlichen Ruhe zu 14-tägigem Kerker verurteilt wurde. Sein einstiger Schüler, Kaiser Franz Joseph, begnadigte ihn. Der Kerker blieb ihm erspart.
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