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Ein Kostenvoranschlag stellt die Berechnung der voraussichtlichen Kosten eines Werkes (Arbeitskosten, Materialkosten etc.) dar. Gegenüber Konsumenten ist ein Kostenvoranschlag stets verbindlich, sofern der Unternehmer nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt.
Vom Kunden etwa durch Änderungswünsche veranlasste Mehrkosten dürfen vom Werkunternehmer jedoch bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag zusätzlich verrechnet werden.
Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag darf nur überschritten werden, wenn die Mehrkosten sachlich begründet und unvermeidlich sind. Geringfügige Kostenüberschreitungen muss der Konsument akzeptieren.
Eine beträchtliche Überschreitung hat der Unternehmer dem Kunden unverzüglich unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Höhe anzuzeigen.
Dieser hat dann die Wahl, die zusätzlich anfallenden Kosten zu zahlen oder aber vom Vertrag zurückzutreten und die bereits geleisteten Arbeiten angemessen abzugelten.
Grundsätzlich ist das Entgelt nach Fertigstellung des vertragsgemäßen und mängelfreien Werks bei Rechnungslegung zu bezahlen. Der Kunde kann den Werklohn so lange zurückbehalten, bis der Werkunternehmer alle Mängel verbessert hat.
Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer zur Herstellung eines bestimmten Erfolgs (z. B. Anfertigung einer Maßküche, Änderung eines Schmuckstücks).
Stellt der Kunde dafür Material zur Verfügung oder macht Vorgaben für die Herstellung des Werkes (z. B. Vorlage von Plänen), trifft den Werkunternehmer aufgrund seines Fachwissens eine Warnpflicht, wenn das vom Kunden beigestellte Material offenbar untauglich ist oder die von ihm erteilten Anweisungen offenbar unrichtig sind.
Weist das fertiggestellte Werk Mängel auf, kann der Kunde Verbesserung verlangen. Sind die Mängel nicht behebbar und nicht unwesentlich, kann er vom Vertrag zurücktreten.
Entstehen dem Kunden Schäden, weil der Werkunternehmer seine Warnpflicht verletzt hat, oder fügt der Werkunternehmer bei Werkausführung dem Kunden sonstige Schäden zu, hat er diese zu ersetzen.
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