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In einigen Bundesländern, wie etwa in Niederösterreich sind starke Rückschnitte von Hecken und Bäumen aus Gründen des Tierschutzes in der Zeit vom 20. Februar bis einschließlich 31. August untersagt. Leichte Pflegeschnitte sind erlaubt. Nisten Vögel in der Hecke, ist ein Rückschnitt gänzlich verboten.
Vorsicht gilt vor dem Fällen oder Rückschnitt von (gesunden) Bäumen. Manche Gemeinden verpflichten Grundeigentümer, den privaten Baumbestand zu erhalten. Umgekehrt kann eine Pflicht bestehen, kranke Bäume oder über die Grundgrenze ragende Äste zu entfernen. Mangels bundesweit einheitlicher Vorgaben ist vor Fällung von (größeren) Bäumen anzuraten, mit der Heimatgemeinde Kontakt aufzunehmen.
Bei der Pflanzung von Bäumen und Hecken nahe der Grundgrenze ist abzuklären, welcher Abstand von öffentlichen Flächen und Nachbargrundstücken einzuhalten ist. Auch dies ist nicht bundes-weit einheitlich geregelt. Es sind die für das Grundstück geltenden Landesgesetze und Verordnungen zu beachten.
Es gibt keine bundesweit gesetzlich festgelegte Ruhezeit im Sinne einer „absoluten Nachtruhe“ zwischen 22 und 6 Uhr. Freilich ist in der üblichen Ruhezeit ein strengerer Maßstab an die Lärmentwicklung anzulegen. Doch auch tagsüber darf kein störender Lärm in ungebührlicher Weise erregt werden.
Laute Gartenarbeiten wie Mähen, Schreddern, Sägen sind notwendig und daher zur Tageszeit grundsätzlich erlaubt.
Allerdings sehen zahlreiche Gemeinden in ortspolizeilichen Verordnungen strengere Ruhezeiten vor. Die Einschränkungen sind sehr unterschiedlich. Plant man laute Gartenarbeiten am Wochenende, in der Mittagszeit oder nach 20 Uhr, sollte man vorher bei der zuständigen Gemeinde nachfragen.
In seltenen Fällen verpflichten Gemeinden Gartenbesitzer mittels ortspolizeilicher Verordnung, ihre Grundstücke zu pflegen und Wildwuchs hintanzuhalten.
Wenn diese Maßnahmen im öffentlichen Interesse der Gemeinde gelegen sind, etwa zur Ungezieferbekämpfung, ist dies erlaubt.
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