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Inhalt:
Gut zu wissen: Recht

Kann ich kirchlich heiraten, wenn ein/e Partner/in andersgläubig ist?

GUT ZU WISSEN_

Rechtsanwalt Johannes M. Mühllechner gibt Informationen zum kirchlichen Eherecht. 

Ausgabe: 49/2022
06.12.2022
- Johannes M. Mühllechner
© Gerhard Bögner, pixabay

Unterschied Standesamt und Kirche


Die kirchliche Trauung ist vielen Paaren neben der standesamtlichen sehr wichtig. Die standesamtliche Trauung ist jene, die Rechtswirkung im staatlichen Bereich in Österreich entfaltet.

 

Die kirchliche Trauung entfaltet nach österreichischem staatlichem Recht keinerlei rechtliche Verpflichtungen mehr. Andersrum ist es aber so, dass wenn nur standesamtlich geheiratet wird, aus kirchenrechtlicher Sicht keine Ehe zustande gekommen ist.


Anderes Bekenntnis


Bei der Ehe zwischen Angehörigen unterschiedlicher Religionen gehört ein/e Ehepartner/in der katholischen Kirche an und die/der andere einer anderen religiösen Gemeinschaft. Beispielsweise werden hier eine Person mit katholischem Glaubensbekenntnis und eine weitere Person mit jüdischem Religionsbekenntnis getraut. Früher wäre das ein absolutes Ehehindernis gewesen.

 

Heutzutage muss beim sogenannten Ortsordinarius (dem Diözesanbischof) um die Erlaubnis für das Eingehen einer solchen Ehe angesucht werden. Dabei ist es wichtig, zu beachten, dass zumindest ein/e Partner/in dem katholischen Glauben angehören muss. 


Ein anders gelagerter Fall liegt vor, wenn ein/e Partner/in einer anderen christlichen Glaubensrichtung angehört (z. B. evangelisch oder orthodox) und die/der andere katholisch ist. Dann kann grundsätzlich eine kirchliche Trauung stattfinden, jedoch bedarf es einer Zustimmung, daher sollte mit der jeweiligen Pfarre Kontakt aufgenommen werden. Das gilt ebenso, wenn eine/r der beiden nicht getauft ist und die/der andere katholisch ist.

 

Zusammenfassend gilt: Wenn man sich katholisch trauen lassen möchte, muss zumindest eine/r der Ehepartner/innen ein katholisches Glaubensbekenntnis haben. Hat es die/der andere Partner/in nicht, sind zusätzliche Bestimmungen zu klären.


Erneute Trauung


In Fällen, in denen ein Paar zuvor katholisch geheiratet hatte und sich danach scheiden ließ, ist es grundsätzlich nicht mehr möglich, sich mit einem/einer anderen Partner/in erneut kirchlich trauen zu lassen. Eine neuerliche katholische Heirat ist nur nach kirchlicher Annullierung der ehemals geschlossenen katholischen Ehe durch das Diözesangericht möglich.

© Copyright: Gregor Mayrhofer
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