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Unterwegs im Einklang mit der Natur

Grundsätzlich darf jede/r in Oberösterreich die Wälder zur persönlichen Erholung und Entspannung nutzen. Dabei sind aber immer gewisse Regeln einzuhalten, gibt der Präsident der OÖ. Landwirtschaftskammer ÖR Ing. Franz Reisecker zu bedenken.
Ausgabe: 2014/30, Wälder, Erholung, Regeln, Landwirtschaftskammer, Wandern, Schranken, Verbote, Fischen
22.07.2014
- Brigitta Hasch
© Smrcoun - Fotolia
Für Fußgänger/innen gibt es in Oberösterreichs Wäldern kaum Einschränkungen. Auf dem Rücken von Pferden oder im Sattel eines Mountainbikes sieht die Sache schon etwas anders aus. „Das sogenannte freie Betretungsrecht gilt nicht automatisch für Reiter und Radfahrer“, erklärt Franz Reisecker. Dazu ist die Zustimmung des Waldeigentümers bzw. des Erhalters der Forststraße notwendig. Oft ist aber auf einer Wanderkarte ein Weg ausdrücklich als Radstrecke oder Reitweg gekennzeichnet. In diesen Fällen kann man davon ausgehen, dass es zwischen dem örtlichen Tourismusverband und den Besitzern und Erhaltern der land- und forstwirtschaftlichen Gründe ein Abkommen gibt. Diese Strecken sind dann meist auch gut beschildert. Aber Achtung: Versperrt ein Schranken den Weg oder ist ein ausdrückliches Verbotsschild aufgestellt, müssen Radler/innen und Reiter/innen davon ausgehen, dass die Wanderkarte fehlerhaft ist.

Eigentumsrechte achten


Wälder, Felder, Wege und Flüsse haben grundsätzlich Eigentümer oder Pächter. Zum Eigentum zählen dabei auch alle Früchte und Tiere. In Wäldern wird trotzdem das Sammeln von Pilzen oder Beeren zumeist geduldet, wenn dies in normalen Mengen und nicht gewerbsmäßig passiert. „Wir sprechen von einem stillschweigenden Dulden, wenn das Sammeln nicht durch eine Tafel ausdrücklich untersagt ist“, erklärt dazu Dr. Franz Staudinger von der Rechtsabteilung der OÖ. Landwirtschaftskammer. Die mengenmäßige Grenze bei Pilzen liegt bei zwei Kilogramm pro Tag.
Sich im Vorbeigehen einfach einen Apfel oder einen jungen Maiskolben zu pflücken ist grundsätzlich nicht erlaubt. „Fast jeder Bauer wird Ihnen sagen, dass Sie sich gerne einen Apfel nehmen können, aber fragen sollte man“, rät dazu der Rechtsexperte. Rein rechtlich wird kaum etwas passieren, aber es ist ein Ärgernis für den Landwirt und widerspricht dem angemessenen Umgang mit fremdem Eigentum.

Strenges Jagd- und Fischereirecht


In einem fremden Gewässer einfach die Angelrute auszuwerfen kann hingegen auch gerichtliche Folgen haben. „Das Jagd- und Fischereirecht sieht strafrechtliche Sanktionen vor. Egal ob Wilderei oder Fischdiebstahl, es ist grundsätzlich strafbar und wird auch mit hohen Geld- und sogar Freiheitsstrafen geahndet“, erklärt Franz Staudinger. Wird während der Schonzeit und im größeren Umfang gejagt, sind bis zu drei Jahre Freiheitsentzug möglich.

Lagerfeuerromantik


Sowohl Campieren als auch das Entzünden eines Lagerfeuers bedürfen der Zustimmung des Waldbesitzers. Da jedoch schon eine kleine Feuerstelle im Wald besonders während der trockenen Sommermonate eine große Gefahr nach sich ziehen kann, gelten zwischen April und Oktober die Brandschutzverordnungen der Bezirkshauptmannschaften. Danach sind Feuerstellen im Wald grundsätzlich verboten.

Achtung: Kuh-Attacken!


In den Sommermonaten begegnet man als Wanderer oft Kuhherden mit Muttertieren und ihren Kälbern. Landwirte und Almbetreiber weisen oft schon mit Warntafeln darauf hin, dass man grasenden Tieren begegnen könnte. Grundsätzlich ist das nicht gefährlich, man sollte aber unbedingt einige Verhaltensregeln beachten. Hunde sind in diesem Fall unbedingt an die Leine zu nehmen. Beim Queren von Weiden oder Almen rät Franz Reisecker: „Abstand halten und die Kälber auf keinen Fall streicheln oder füttern.“ Im Zweifelsfall sollte man auch einen Umweg in Kauf nehmen.

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