Ausgabe: 2001/42, Schulden, Jugendliche, Schuldnerberatung, FAmilenberatung, Sozialarbeit, Verein für prophylaktische Sozialarbeit, Geld, Bankomatkarte, Schuldenfalle
16.10.2001
- Kirchenzeitung der Diözese Linz
Wer zahlt, wenn sich ein Jugendlicher finanziell übernommen hat? Und ab wann darf man eigentlich eine Ban-komat-Karte besitzen?
In ein paar Wochen wird Mathias B. 18. Er absolviert eine Lehre als KFZ-Mechaniker im dritten Lehrjahr. Zur Zeit ist er dabei, den Führerschein zu machen. Er möchte sich dann ein Auto kaufen. Leider hat er das Geld dafür nicht gespart, sodass nur ein Kauf auf Kredit in Frage kommt. Bei einem Vortrag der Schuldner- und Familienberatung des Vereins für prophylaktische Sozialarbeit in seiner Berufsschulklasse fragt er, ob er das überhaupt kann und ob ihm die Bank den Kredit verweigern darf.
Personen zwischen 14 und 18 Jahren sind „mündige Minderjährige“. In diesem Alter können sie sich zu Leistungen verpflichten und dürfen neben anderen Geschäften auch Ratenvereinbarungen eingehen. Die Höhe der Verbindlichkeiten ist vom Einkommen des Jugendlichen abhängig und darf die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse nicht gefährden. Dabei darf jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Jugendlicher über sein gesamtes Einkommen frei verfügen kann, weil er ohnehin von den Eltern versorgt wird. Tritt nämlich eine Gefährdung seiner Bedürfnisse ein, kann das abgeschlossene Geschäft unter bestimmten Bedingungen angefochten werden.
Eine generelle Richtlinie, wie viel ein mündiger Minderjähriger zum Lebensunterhalt benötigt, gibt es im Gesetz nicht. Nach bestehendem Gesetz kann bei einem Monatseinkommen von ATS 5.000,– (e 363,36) ein Kreditvertrag mit einer monatlichen Rückzahlungsrate von ATS 1.500,– (e 109,01) jedoch nicht rechtsgültig abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass die Eltern nicht zur Bezahlung der Schulden des Jugendlichen herangezogen werden können, wenn sie nicht mitunterschrieben haben.
Für Jugendliche gelten auch besondere Schutzbestimmungen hinsichtlich BankomatKarten: Diese dürfen ohne Unterschrift der Eltern erst ab dem 17. Lebensjahr ausgegeben werden, wenn Jugendliche regelmäßige Einkünfte vorweisen können. Vorsicht: Durch ihre Unterschrift ergibt sich für die Eltern unter Umständen eine Mithaftung! Schüler können frühestens mit 18 Jahren eine Bankomat-Karte erhalten. Für alle Jugendlichen gilt, dass sie beim Bankomat einen maximalen Betrag von ATS 5.000,– (e 363,36) wöchentlich beheben können.
Beratung durch die Schuldner- und Familienberatung, Verein für prophylaktische Sozialarbeit, Hessenplatz 11, 4020 Linz, Anmeldung und weitere Auskünfte unter Tel. 0732/77 77 34-0.