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Das „humanitäre Bleiberecht“ und die „Asylrichter“

Gesellschaft & Soziales

Vergangene Woche musste sich Bundeskanzler Sebastian Kurz den Fragen von Vorarlberger Bürgern in Bezug auf das Bleiberecht stellen. Die Darstellung des Asylrechts dabei war unklar.
 

Ausgabe: 47/2018
20.11.2018
- Heinz Niederleitner
Kanzler Kurz im Gespräch mit Vorarlbergs Landeshauptmann Wallner.
Kanzler Kurz im Gespräch mit Vorarlbergs Landeshauptmann Wallner.
© Michael Gruber / EXPA / picturedesk.com

Anlass für die Debatte war die Trennung einer Mutter von ihrem Kind im Rahmen einer Abschiebung. Kurz spielte den Ball zurück an Vorarlberg, der Fehler sei vor Ort geschehen. Bei der folgenden Kontroverse gingen aber Feinheiten des Asylrechts unter, die es wert sind, gekannt zu werden.
Das beginnt damit, dass „humanitäres Bleiberecht“ gar nicht im Asylgesetz steht. Gemeint werden vielmehr im Wesentlichen Aufenthaltstitel in den Paragrafen 55 und 56 des Gesetzes. In Paragraf 55 geht es um das Menschenrecht auf Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, in Paragraf 56 um einen „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“. Neben formalen Kriterien (u. a. fünfjähriger Aufenthalt in Österreich) heißt es in dieser Bestimmung: „Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.“ Insgesamt ist es eine Kann-Bestimmung: Es gibt einen Ermessensspielraum der Behörde.
Kanzler Kurz sagte in Vorarlberg mehrmals, dass „unabhängige Richter“ für Entscheidungen bezüglich Asyl- und Fremdenwesen zuständig wären. Doch das gilt nur für die zweite Instanz. In erster Instanz entscheidet eine Behörde, nämlich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Das Bundesamt untersteht dem Innenministerium, es ist nicht unabhängig. Die entscheidenden Personen sind keine Richter. Sie stellen Bescheide aus. Innerhalb des Spielraums könnte das Innenministerium demnach eine großzügige Auslegung des Paragrafen 56 in die Wege leiten – wenn es das wollte.

 

Richter korrigieren viele Asylbescheide

Erst wenn gegen einen Bescheid ein Rechtsmittel erhoben wird, landet der Fall vor Richtern am Bundesverwaltungsgericht. Das bestätigte auf Anfrage auch das Bundeskanzleramt. Das heißt, es geraten zwar viele, aber nicht alle negative Bescheide (rund 75 Prozent laut Zahlen aus dem Februar) und wohl kaum positiven Bescheide zu den Richtern zur Kontrolle. Interessant sind Zahlen des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach wurden zwischen Februar 2017 und Jänner 2018 36,7 Prozent der Behördenentscheidungen im Asyl- und Fremdenwesen korrigiert. In anderen Bereichen wie Bildung oder Soziales musste das selbe Gericht nur ein Fünftel bis ein Viertel der Bescheide korrigieren. 

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