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Gut zu wissen: Recht

Wie soll ich in Zukunft den Strom bezahlen?

Gut zu wissen

Rechtsanwalt Johannes M. Mühllechner informiert die Möglichkeit der Teilzahlung der Stromrechnung. 

Ausgabe: 22/2022
31.05.2022
- Johannes M. Mühllechner
© Nicole Köhler , pixabay

Die Menschen fragen sich seit einigen Monaten sehr oft, ob sie sich in Zukunft noch Benzin, Lebensmittel etc. leisten können. Viele spüren die Teuerungen in verschiedensten Bereichen.

 

Nicht nur sind die Kosten für die Deckung der wichtigsten Grundbedürfnisse bei gleichbleibenden Gehältern massiv gestiegen, sondern steht dies laut Medienberichten auch dem Stromverbrauch bevor. Strom lässt sich heutzutage nicht mehr wegdenken, er ist selbstverständlich – vom Lichteinschalten bis zum Wäschewaschen oder in den Betrieben.

 

Neue Verordnung

 

Dass uns eine Erhöhung erwartet, gilt als sicher, und dass für manche Menschen der Energiebonus nur ein Tropfen auf dem heißen Stein ist, ist auch klar. Seitens der E-Control ist daher eine neue Verordnung über nähere Modalitäten der Ratenzahlung erlassen worden.

 

Laut dieser haben Verbraucher/innen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und Kleinunternehmer/innen zukünftig das Recht, formfrei von der Möglichkeit der Ratenzahlung für Strom Gebrauch zu machen. Zudem haben sie auch das Recht, dass Netzbetreiber und Lieferanten auf jeder Jahresabrechnung und auf jeder eine Jahresabrechnung betreffenden Mahnung deutlich erkennbar und verständlich darauf hinweisen, dass sie eine Ratenzahlung verlangen können.


Rahmenbedingungen

 

Wieviele Raten sind möglich? Die Netzbetreiber und Lieferanten haben laut Verordnung folgende Möglichkeiten der Ratenzahlung anzubieten:

In jedem Fall ist die Möglichkeit der monatlichen Ratenzahlung über einen Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung anzubieten. 
Bei einer Nachzahlung, die mindestens die Höhe von vier aktuellen monatlichen Teilzahlungsbeträgen erreicht, sowie in begründeten Fällen ist auch eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von 18 Monaten anzubieten. 


Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist die Nachzahlung gleichmäßig auf die Raten zu verteilen. 

 

Vorzeitige Zahlung und Kosten

 

Laut Verordnung ist die vorzeitige Zahlung für Verbraucher/innen und Kleinunternehmer/innen jederzeit zum Teil oder zur Gänze ohne zusätzliche Kosten möglich. Auch verursacht die Ratenvereinbarung für sich allein keine Gebühren oder zusätzliche Kosten. Laut Verordnung dürfen seitens der Netzbetreiber und Lieferanten den Verbraucher/innen bzw. Kleinunternehmen keine zusätzlichen Kosten verrechnet werden. Sollte man daher von den Teuerungen im Bereich Strom betroffen sein, kann man von seinem Recht auf Ratenzahlung Gebrauch machen.«

Johannes M. Mühllechner
Johannes M. Mühllechner
© Copyright: Gregor Mayrhofer
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