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Ähnlich wie im Straßenverkehr hat man auch auf der Skipiste Verhaltensregeln zu beachten. Der Internationale Skiverband hat zehn Regeln für Wintersportler:innen ausgearbeitet. Diese stellen zwar keine Gesetze dar, sind aber für die Beurteilung der Verschuldensfrage relevant.
- Jeder Skifahrer/Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.
- Jeder Skifahrer/Snowboarder muss auf Sicht fahren. Geschwindigkeit und Fahrweise müssen dem eigenen Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte angepasst werden.
- Der von hinten kommende Skifahrer/Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.
- Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer/Snowboarder für alle seine Bewegungen
genügend Raum lässt.
- Jeder Skifahrer/Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
- Jeder Skifahrer/Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.
- Ein Skifahrer/Snowboarder, der (berg-)aufsteigt oder zu Fuß (berg-)absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.
Jeder Skifahrer/Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.
- Bei Unfällen ist jeder Skifahrer/Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.
- Jeder Skifahrer/Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.
Kommt es zu einem Unfall auf der Piste, so werden Zivil- und Strafgerichte im Regelfall jenem Skifahrer oder Snowboarder die Schuld zuweisen, der sich nicht an die FIS-Regeln gehalten hat. Schadenersatz und gerichtliche Strafen sind die Folge.
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