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Recht: Irrtümer im Straßenverkehr

GUT ZU WISSEN_

Im Straßenverkehr kursieren zahlreiche Mythen, die nicht nur zu Missverständnissen führen, sondern auch rechtliche Konsequenzen haben können. Besonders bei Auffahrunfällen herrscht oft Unklarheit über die Schuldfrage.

Ausgabe: 45/2025
04.11.2025
© Ralph Drasba auf Pixabay

Irrtum 1: „Der Auffahrende ist schuld“


Zwar verlangt die Straßenverkehrsordnung (StVO) einen ausreichenden Sicherheitsabstand, der ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht – selbst bei plötzlichem Bremsen des Vordermanns. Doch die Realität ist komplexer. Grundsätzlich trägt der Auffahrende die Hauptverantwortung, da er für den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug verantwortlich ist. Kommt es zum Unfall, weil dieser Abstand nicht eingehalten wurde, liegt die Schuld meist beim hinteren Fahrer. 


Allerdings gibt es Ausnahmen: Bremst der Vordermann grundlos oder überraschend – etwa wegen eines Kleintiers auf der Fahrbahn – kann ihm eine Teilschuld zugesprochen werden. Auch das ungesicherte Abstellen eines Fahrzeugs auf der Straße kann eine Mitschuld begründen. Die Schuldfrage wird  im Einzelfall geprüft. 


Dies ist nicht Sache der Polizei. Diese fertigt nur ein Protokoll an, das ein Beweismittel darstellt. Im Streitfall bewerten Gerichte, ob der 

Bremsvorgang notwendig war und ob der Vordermann gegen die StVO verstoßen hat.  

 

Irrtum 2: „Nur der Unfallverursacher kann Fahrerflucht begehen“


Tatsächlich genügt bereits eine Mitverursachung des Unfalls – etwa durch unangepasstes Verhalten – um zur Verantwortung gezogen zu werden. Auch das bloße Weiterfahren nach einem Wildunfall ohne Meldung bei der Polizei kann als Fahrerflucht gewertet werden. Bei einem Parkschaden reicht es nicht, einen Zettel mit seinen Daten hinter dem Scheibenwischer des beschädigten Fahrzeugs zu hinterlassen. Ist der Halter des beschädigten Fahrzeugs nicht anwesend, sollte innerhalb von Minuten eine Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle gemacht werden. 

 

Irrtum 3: „Der Rechtsfahrende hat immer Vorrang“


Die Regel „rechts vor links“ gilt nur an Kreuzungen ohne Verkehrszeichen oder Ampeln, somit in verkehrsberuhigten Zonen oder Wohngebieten. Wer sich auf der Vorrangstraße befindet, hat Vorrang. Auf Parkplätzen oder in Ein- und Ausfahrten kann die Rechtsregel auch außer Kraft gesetzt sein, wenn keine gleichrangige Straßenführung besteht. 

Henriette  Boscheinen-Duursma, Rechtsanwältin
Henriette Boscheinen-Duursma, Rechtsanwältin
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