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Ein gewerblicher Verkauf liegt vor, wenn jemand regelmäßig einem unbestimmten Kreis Personen Waren zum Kauf anbietet und beabsichtigt, damit Einnahmen zu erzielen. Diese Person bezeichnet man als Unternehmer. Von einem Privatverkauf spricht man hingegen dann, wenn eine Person außerhalb eines Unternehmens, d. h. bloß gelegentlich etwas verkauft, z. B. ihre gebauchten Ski oder ihr altes Auto auf Willhaben anbietet oder ein einzelnes Erbstück über Ebay versteigert.
Diese Einordnung bestimmt, welche Rechte Käufer haben und welche Pflichten Verkäufer erfüllen müssen.
Bietet ein Unternehmer seine Waren Nichtunternehmern (Privaten) – diese bezeichnet man als Verbraucher oder Konsumenten – zum Kauf an, so profitieren diese vom umfassenden Konsumentenschutz. Besonders wichtig ist die zweijährige Gewährleistung, die nicht ausgeschlossen werden darf.
In den ersten zwölf Monaten gilt die Beweislastumkehr – der Händler muss nachweisen, dass ein Mangel beim Kauf noch nicht vorhanden war. Bei Online-, Telefon- oder Haustürgeschäften kommt zusätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht hinzu. Gewerbliche Verkäufer müssen außerdem klare Informationen bereit- und Rechnungen ausstellen.
Ein Privatverkauf findet außerhalb eines Unternehmens statt und unterliegt nicht dem Konsumentenschutzgesetz. Die Gewährleistung kann und sollte vertraglich ausgeschlossen werden, was private Verkäufer vor späteren Forderungen schützt. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht nicht. Allerdings kann häufiges oder systematisches Verkaufen dazu führen, dass jemand als gewerblich eingestuft wird – mit allen entsprechenden Konsequenzen. Das wäre etwa bei laufenden Verkäufen auf Flohmärkten oder Online-Handelsplattformen der Fall.
Während gewerbliche Verkäufe Käufer stärker absichern, bieten Privatverkäufe mehr Flexibilität für Verkäufer. Die richtige Einordnung schützt beide Seiten vor Missverständnissen und rechtlichen Problemen.
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