REZEPT_
Diese umfasst die Sicherstellung eines ortsüblichen, technisch zeitgemäßen Standards der allgemeinen Gebäudeteile sowie die Beseitigung ernster Schäden und erheblicher Gesundheitsgefährdungen innerhalb der Mietobjekte. Dazu zählen z. B. Reparaturen an Dach, Fassade, Aufzügen oder die Behebung von Schimmel- und Feuchtigkeitsschäden. Seit 2015 erstreckt sich diese Pflicht auch auf die Erhaltung und den Austausch mitvermieteter Wärmebereitungsgeräte wie Heizthermen oder Boiler. Diese Pflichten kann der Vermieter nicht auf den Mieter überwälzen.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sowie mitvermietetes Inventar so zu warten und instand zu halten, dass daraus weder dem Vermieter noch anderen Bewohnern Nachteile entstehen. Dazu zählen etwa die regelmäßige Wartung von sanitären Anlagen, die Behebung kleinerer Funktionsstörungen sowie regelmäßiges Lüften. Die Grenze dieser Pflicht ist erreicht, wenn Maßnahmen als Erhaltungsarbeiten einzustufen sind oder eine Gesundheitsgefährdung vorliegt – in solchen Fällen bleibt der Vermieter zuständig.
Besteht ein Mangel, der die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts beeinträchtigt, hat der Mieter ein Recht auf Mietzinsminderung. Dieses gilt nicht nur im Anwendungsbereich des MRG. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Ausmaß der Unbrauchbarkeit und ist zeitlich auf die Dauer der Beeinträchtigung beschränkt. Typische Minderungsgründe umfassen etwa Ausfälle der Wasserversorgung, Heizungsdefekte, massive Schimmelbildung oder Baulärm. Vertragsklauseln, die dieses Recht ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.
Insgesamt ergibt sich ein differenziertes System, das sowohl den Schutz der Mieter als auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Vermieter berücksichtigt. Die Abgrenzung zwischen Erhaltung, Instandhaltung und bloßen Bagatellreparaturen spielt dabei eine zentrale Rolle und erfordert im Einzelfall häufig fachkundige Beurteilung.
REZEPT_

Jetzt die KIRCHENZEITUNG 4 Wochen lang kostenlos kennen lernen. Abo endet automatisch. >>