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Auch wenn Verkehrsunfälle im Grunde etwas Alltägliches sind, ist nicht jedem und jeder immer klar, was im Ernstfall eigentlich zu tun ist. Man steht möglicherweise unter Schock, ist verletzt oder hatte das Glück, bisher nie in einen Unfall verwickelt gewesen zu sein, und ist daher momentan ratlos. Zuallererst gilt es Ruhe zu bewahren und sofort stehen zu bleiben. (bei Fahrerflucht drohen je nach Schwere der Schuld Verwaltungsstrafen in der Höhe von 36 bis 2.180 Euro).
Nach dem Aktivieren der Warnblinkanlage sollte die Warnweste angezogen und das Pannendreieck aufgestellt werden. Laut ÖAMTC müssen Lenker:innen von Kraftfahrzeugen auf mehrspurigen Freilandstraßen die Warnweste immer dann tragen, wenn laut Gesetz auch ein Pannendreieck aufzustellen ist, etwa wenn das Auto an einer unübersichtlichen Stelle steht, bei schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit. Auf Autobahnen ist sie immer zu tragen, wenn der oder die Lenker:in aus dem Fahrzeug aussteigt und sich etwa auf die Fahrbahn begibt.
Neben der Absicherung der Unfallstelle ist laut Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Dies kann jedoch unterbleiben, wenn beim Unfall nur Sachschaden entstanden ist. Dann reicht es, wenn die Unfallbeteiligten ihre Daten austauschen (Name, Adresse, Versicherungsnummer usw.). Wird dennoch die Polizei gerufen, ist von jener Person, die den Anruf macht, eine sogenannte „Blaulichtsteuer“ zu bezahlen (wird ggf. von der Haftpflichtversicherung rückerstattet).
Laut ÖAMTC muss auf jeden Fall die Polizei verständigt werden, wenn einem Dritten beim Unfall Sachschaden entstanden ist. Dazu zählen etwa Flurschäden, Schäden an Schneestangen, Leitplanken, Verkehrszeichen, geparkten Fahrzeugen oder auch Wild.
Gibt es Verletzte, muss Erste Hilfe geleistet bzw. die Rettung unter der Notrufnummer 144 gerufen werden. Es gilt einerseits als Verwaltungsübertretung, dies zu unterlassen, ebenso wenn die Polizei nicht gerufen wird oder man nach dem Unfall einfach davonfährt. Andererseits kann bei Unfällen mit Personenschaden auch ein gerichtlich strafbarer Verstoß vorliegen. Konkret kann das eine Strafanzeige wegen Imstichlassen eines Verletzten, Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung bedeuten.
Von der Unfallposition („Endstellung“) der Fahrzeuge sowie von den einzelnen Fahrzeugen und den jeweiligen Schäden werden am besten sofort Fotos angefertigt. Ähnliches gilt für wesentliche Umstände wie Verletzungen oder Bremsspuren. Auch die Namen und Adressen von Zeug:innen des Unfalls sollten dokumentiert werden.
ARBÖ, ÖAMTC und Bundesministerium raten allen Autofahrer:innen, immer einen Europäischen Unfallbericht dabeizuhaben und diesen im Fall des Falles gleich direkt vor Ort auszufüllen. Einen solchen findet man online. Doch auch wenn ein solches Formular gerade nicht zur Hand ist, sollten mindestens folgende Daten festgehalten werden:
Nach dem Unfall sollten innerhalb einer Woche die jeweiligen Versicherungen verständigt werden:
Seitens des Ministeriums wird geraten, auch dann an die Haftpflichtversicherung zu melden, wenn man als Unfallbeteiligte:r der Meinung ist, es treffe einen selbst kein Mitverschulden (Meldung unter der ausdrücklichen Bezeichnung „Vorsichtsmeldung“). Formulare zur Unfallmeldung gibt es bei der jeweiligen Versicherung, meist auch online. Es ist möglich, das Versicherungsunternehmen des Unfallgegenübers online abzufragen (siehe Hinweis am Artikelende).
In die Meldung ist Folgendes hineinzuschreiben:
Weitere Infos und Links:
www.oesterreich.gv.at,
www.oeamtc.at, www.roteskreuz.at/erste-hilfe-videos/retten-aus-dem-fahrzeug, vvonet.vvo.at/vvonet_versichererauskunft, vvonet.vvo.at/vvonet_service_Verkehrsunfall
Wichtige Schritte:
Erste-Hilfe-Maßnahmen:
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