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Das Gesetz enthält keine Regelung über die Befristung der Gültigkeitsdauer. Jedoch hat die Rechtsprechung Vorgaben formuliert. Es ist zwischen entgeltlichen Gutscheinen und Gratisgutscheinen zu unterscheiden:
Wie lange kann ich Gutscheine einlösen?
Grundsätzlich sind Gutscheine 30 Jahre lang gültig. Eine Befristung von entgeltlichen Gutscheinen durch den ausgebenden Unternehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern für eine Dauer von drei Jahren oder weniger ist jedoch unzulässig. Auch längere Befristungen sind nur wirksam, wenn sie den Kunden im Einzelfall nicht gröblich benachteiligen. Das gilt für Wertgutscheine (z. B. 10-Euro-Gutschein) und Umtauschgutscheine (z. B. Gutschein im Warenwert bei Rückgabe von mangelfreier Ware) gleichermaßen.
Kann ich die Barablöse des Gutscheins verlangen?
Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass ein gültiger oder abgelaufener Gutschein in bar abgelöst wird.
Muss ich aufzahlen, wenn es zwischen Ausstellung und Einlösung des Gutscheins zu einer Preiserhöhung gekommen ist?
Richtet sich der Gutschein auf eine bestimmte Sache oder Leistung (z. B. Skipass, Fünf-Gänge-Menü), dann darf der Unternehmer vom Kunden keine Aufzahlung im Fall einer zwischenzeitlichen Preiserhöhung der verbrieften Leistung fordern. Anderes gilt bei Wertgutscheinen; hier kann nur der Gutscheinwert vom aktuellen Preis abgezogen werden.
Hierzu zählen Gutscheine, die zum Beispiel den Abzug eines bestimmten Prozentsatzes vom Warenwert oder eines festgesetzten Eurobetrags gestatten, Gutscheine, die Gutschriften eines Prozentsatzes bereits erzielter Umsätze vorsehen oder bestimmte Gratisleistungen (Gratisdrink, Gratisbehandlung etc.) gewähren.
Unentgeltliche Gutscheine dürfen vom ausgebenden Unternehmer frei befristet werden. Dies erklärt sich damit, dass einem Gratisgutschein keine direkte finanzielle Gegenleistung gegenübersteht.
Wird der den Gutschein ausstellende Unternehmer insolvent, kann der Kunde seine Forderung in Höhe des Werts des Gutscheins im Insolvenzverfahren anmelden und die Zahlung der Insolvenzquote verlangen.
Die Kirchenzeitung begrüßt die neue Kolumnistin für Rechtsfragen:
Henriette Boscheinen-Duursma, Privatdozentin für Wirtschaftsrecht, Rechtsanwältin in Linz, Deutschmann Rechtsanwälte, www.d-ra.at
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