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Eigentümer können ihre Verantwortung schriftlich auf Dritte übertragen – etwa auf Mieter, Hausbesorger oder Winterdienste. Wichtig ist eine klare Vereinbarung. Der Eigentümer haftet nur dann weiter, wenn er die Pflicht an einen ungeeigneten Vertragspartner überträgt.
Diese Pflicht gilt für Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen, die höchstens drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt liegen. Ausgenommen sind lediglich unbebaute land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Zusätzlich müssen Schneewechten und Eisbildungen von Dächern entfernt werden, um Gefahren zu vermeiden.
Die Räum- und Streupflicht besteht täglich zwischen
6 und 22 Uhr. In dieser Zeit müssen Gehsteige und Wege vollständig von Schnee befreit und bei Glatteis gestreut sein. Gibt es keinen Gehsteig, ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu betreuen.
In Fußgängerzonen oder Wohnstraßen ohne Gehsteige gilt die Pflicht für einen ein Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront.
Die Regelung dient dem Schutz von Fußgängern. Fahrzeughalter, die ihre Autos dort abstellen, sind hingegen nicht geschützt.
Die Häufigkeit hängt von den Witterungsbedingungen ab. Bei starkem Schneefall oder Eisregen reicht ein einmaliger Winterdienst nicht aus. Mehrere Einsätze am Tag können erforderlich sein. Eine ununterbrochene Schneeräumung ist jedoch auch in der Zeit von 6 bis 22 Uhr nicht zumutbar.
Entfällt die Wirkung der Maßnahmen aufgrund extremer Wetterlage, besteht keine Pflicht.
Wer seiner Pflicht nicht nachkommt, riskiert Verwaltungsstrafen von bis zu mehreren hundert Euro. Kommt es zu Personenschäden, drohen zusätzlich strafrechtliche und schadenersatzrechtliche Konsequenzen wegen fahrlässiger Körperverletzung. Eine Eigenheimversicherung mit Haftpflichtbaustein kann gegen solche Risiken absichern.
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