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Die Freiheit hat zwei Seiten

„Da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen“ und aus vielen weiteren Gründen beschloss vor 65 Jahren, am 10. Dezember 1948, die UN-Generalversammlung die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Ausgabe: 2013/49, Fischer, UVS, Menschenrechte
03.12.2013
- Ernst Gansinger
© Okapia/imagebroker/Norbert Probst
Die Herrschaft des Rechts soll dafür sorgen, dass alle Menschen einander im Geiste der „Brüderlichkeit“ begegnen, denn sie „sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren“.(Artikel 1).
 

Näher an die Bürger/innen


Wie steht es um die Herrschaft des Rechts im Land? Der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) des Landes Oberösterreich, Dr. Johannes Fischer, sagt, dass die Verfahren grundsätzlich nach rechtsstaatlichen Regeln ablaufen und die Behörden im Einklang mit den Menschenrechten agieren. Verstöße als Einzelfälle gebe es. Wenn am 1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungs-Senate in Landesverwaltungsgerichte umgewandelt werden, komme die Gerichtsbarkeit näher an die Bürger/innen. Fortan werden durchgängig unabhängige Gerichte die Behörden konrollieren.

Keine erniedrigende Strafe


Etwa 3000 Verfahren hatte der UVS des Landes OÖ heuer zu bewältigen. Verhandelt werden etwa angezeigte Verwaltungsübertretungen und Behördenübergriffe. Da spielen die Grundrechte eine Rolle. So besagt zum Beispiel Artikel 5 der Menschenrechts-Deklaration, dass niemand gefoltert oder einer unmenschlichen, erniedrigenden Strafe unterworfen werden darf. – Eine der Aufgaben des UVS ist die Kontrolle des Polizeiapparates. „Wir können keine Schlechter-Behandlung etwa obdachloser Menschen durch die Polizei feststellen“, sagt Präsident Fischer. Einzelfälle werden, wenn sie zur Anzeige kommen, verhandelt. Das System sei nicht defizitär.

„Sachliche Gründe“


Zum Einwurf, eine lange Haftdauer oder eine Haft, deren Ende nicht fixiert ist (forensischer Maßnahmenvollzug), sei unmenschlich, weist Fischer auf Relativierendes in der Gültigkeit der Grundrechte hin: Sofern nicht sachliche Gründe eine Einschränkung rechtfertigen! So dürfen bestimmte Straftäter nicht wählen. Als gutes Beispiel für die Wirksamkeit des UVS weist Fischer auf Schubhaft-Beschwerden hin. Binnen Wochenfrist werde entschieden.

Nicht alles ist regelbar


Der Schutz der Menschenrechte gegen Dritte sei eine große Herausforderung. Das beweise der NSA-Abhör-Skandal, der gegen ein im Artikel 12 formuliertes Verbot verstößt: „Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben ... ausgesetzt werden.“
Grundrechte sind Freiheitsrechte. Hier gelte: „Die Freiheit des Einzelnen findet ihre Grenze in der Freiheit des anderen.“ Der Staat könne nicht alles schützen, weil dies eine – wiederum grundrechtsproblematische – umfassende Überwachung voraussetzen würde.
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