Gibt es so etwas wie ein „Recht auf Fortpflanzung“?
Samenspenden sind für lesbische Frauen erlaubt, entschied der Verfassungsgerichtshof. Zu wenig wurde bei diesem Urteil das Kindeswohl bedacht, kritisiert Hans Baumgartner.
Ausgabe: 2014/04, Küng
22.01.2014
- Hans Baumgartner
Vergangene Woche entschied der Verfassungsgerichtshof, dass das bisherige Verbot der Samenspende für Frauen in lesbischen Beziehungen bis Jahresende aufzuheben ist. Durch diese Regelung würden Frauen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften diskriminiert, wofür keine „besonders überzeugenden oder schwerwiegenden Gründe“ vorliegen.
Familienbischof Klaus Küng, die Katholische Aktion und die Aktion Leben kritisieren dieses Urteil, weil durch diese Art der Fortpflanzung bewusst entschieden werde, dass ein Kind ohne Vater aufwachse. Welche psychosozialen Folgen das habe, dazu gebe es zurzeit keine hinreichenden Studien. Darauf haben sechs Mitglieder der Bioethikkommission in ihrem Minderheitenbericht (2012) ausdrücklich hingewiesen. Auch der Staat hat erst im vergangenen Jahr durch die Änderung des Familienrechtes das Recht der Kinder auf Vater und Mutter bestärkt. Begründet wurde das mit dem Kindeswohl. Das aber spielt bei der nun getroffenen Entscheidung wohl nur eine untergeordnete Rolle. Eine Haltung, die der Grazer Medizinethiker Walter Schaupp schon anlässlich der Debatte dieses Themas in der Bioethikkommission kritisiert hat. Die Frage, die dahinter steht ist: Gibt es so etwas wie ein „Recht auf Fortpflanzung“, bzw. auf „Mutterschaft“ oder „Vaterschaft“, ganz gleich, in welchen Lebensbeziehungen jemand lebt und ganz gleich, was das für das Heranwachsen der Kinder bedeutet. Jetzt hat der Verfassungsgerichtshof eine Baustelle aufgerissen, wo man weder über die Beschaffenheit des Grundes noch über die späteren Folgen (z. B. Recht des Kindes auf Vater?) genügend nachgedacht hat. Bedenklich!