Als Maßnahme gegen Steuerbetrug hat der Finanzminister die Registrierkassenpflicht eingeführt. Pfarren müssen einiges beachten, um von den gesetzlichen Ausnahmeregelungen zu profitieren.
Als Maßnahme gegen Steuerbetrug hat der Finanzminister die Registrierkassenpflicht eingeführt. Pfarren müssen einiges beachten, um von den gesetzlichen Ausnahmeregelungen zu profitieren.
Etwas später, als zuerst geplant, wird die Registrierkassenpflicht mit 1. Mai 2016 starten. Für alle Unternehmer, die Barumsätze erzielen, gilt eine Belegerteilungspflicht für jeden einzelnen Umsatz. Wer bestimmte Umsatzgrenzen überschreitet, muss dabei künftig eine elektronische Registrierkasse verwenden.
Die gute Nachricht für die Pfarren ist, dass die Liste der Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht lange ist: Sie reichen vom Verkauf von Opferlichtern über Einnahmen aus Kirchenführungen bis hin zu Kostenersätzen von Urkunden. Das hat damit zu tun, dass diese finanziellen Aktivitäten in den Hoheitsbereich einer Pfarre fallen.
Gewerbliche Pfarrbuffets
Was aber in einer Pfarre in den unternehmerischen Bereich fällt, ist registrierkassenpflichtig. Beispiel dafür sind gewerblich geführte Pfarrbuffets. Hier sind in erster Linie die Einnahmen entscheidend. So darf der Jahresumsatz 15.000 Euro nicht überschreiten und zugleich dürfen die Barumsätze (zu denen auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte gehören) nicht höher als 7.500 Euro sein.
Während nur eine Handvoll Pfarren in Oberösterreich gewerbliche Pfarrbuffets führten, ist die Regelung zu den geselligen Veranstaltungen für alle Gemeinden relevant. Denn diese sind wiederum von der Registrierkassenpflicht ausgenommen (der Umsatz spielt in diesem Bereich keine Rolle), wenn gewisse Kriterien erfüllt werden. Die erzielten Erträge bei Pfarrfesten müssen künftig nachweislich für einen kirchlichen Zweck sein. Darauf muss bereits in der Bewerbung der Veranstaltung hingewiesen werden. „Auf die Plakate nur ,für die Pfarrseelsorge‘ zu schreiben genügt nicht. Es muss schon präzisiert werden“, erläutert Martin Nenning, Leiter der Abteilung Pfarrverwaltung/Pfarrpersonal der Diözesanfinanzkammer Linz. Als Zweck würde pfarrliche Flüchtlingshilfe oder Sanierung der Pfarrkirche durchgehen.
Kompliziertes Kalkulieren
Richtig kompliziert wird es bei der Dauer der Veranstaltungen. 48 Stunden im Kalenderjahr dürfen nicht überschritten werden. Grundsätzlich ist die Zeit von Festbeginn bis zum Festende durchzurechnen, es sei denn, das Fest wäre behördlich genehmigt und die Ausschankzeiten sind festgelegt, dann zählen nur die Ausschankzeiten. Ein Beispiel: Freitag, 18 bis 22 Uhr, Samstag, 12 bis18 Uhr und Sonntag, 10 bis 15 Uhr (15 Stunden). Ohne Genehmigung würde durchgerechnet werden. In diesem Beispiel: von Freitag, 18 Uhr bis Sonntag 15 Uhr (45 Stunden). Bei mehrtägigen Pfarrfesten empfiehlt sich also, die behördliche Genehmigung vorher einzuholen, damit man nicht allzu schnell die 48-Stunden-Grenze erreicht.