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Grund dafür ist für die Verfassungsrichter aber nicht das Verbot an sich, sondern dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Kunst- und Religionsausübung bestand.
Die 5. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung sah für den Zeitraum vom 22. November bis 11. Dezember 2021 einen bundesweiten Lockdown vor. Das Betreten des Kundenbereichs von Kultureinrichtungen war in diesem Zeitraum ausnahmslos untersagt. Hingegen waren Zusammenkünfte zur Religionsausübung vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.
Mit der Entscheidung vom 30. Juni 2022 erkannte der VfGH über einen Antrag mehrerer Kulturschaffender, der unter anderem darauf gerichtet war, die besagte Bestimmung des Paragrafen 7 (wonach das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen untersagt ist) und allenfalls auch die besagte Bestimmung des Paragrafen 18 (wonach die Verordnung für Zusammenkünfte zur Religionsausübung nicht gilt) wegen Gesetz- und/oder Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Im Ergebnis hat der VfGH erkannt, dass die besagte Bestimmung des Paragrafen 18, Abs 1 Z 7 nicht gesetzeskonform war.
Das Vorsehen einer Bestimmung wie jener dieses Paragrafen sei somit, so Markus Brandner, Rechtsreferent der Österreichischen Bischofskonferenz, nicht grundsätzlich unzulässig. Der VfGH habe die Unzulässigkeit im konkreten Fall vielmehr darin erkannt, dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Grundrecht auf Kunstfreiheit vorlag.
Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnung seien somit grundsätzlich zulässig, jedoch seien ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen gegenüber anderen grundrechtlich geschützten Bereichen zu vermeiden. Diesbezüglich sei festzuhalten, so Brandner, dass die Feier öffentlicher Gottesdienste in den Kernbereich der inneren Angelegenheiten anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften falle. Deren Wahrnehmung durch die betreffenden Religionsgemeinschaften selber sei insbesondere durch das Staatsgrundgesetz 1867 (StGG, Artikel 15) verfassungsgesetzlich geschützt.
„Religionsfreiheit ist ein sehr hohes Gut.“ – Mit dieser Feststellung hat Kultusministerin Susanne Raab auf die Entscheidung des VfGH reagiert, die am 2. August veröffentlicht wurde. Sie zeigte sich überzeugt, dass der Glaube und die gemeinsame Religionsausübung sowie auch entsprechende Möglichkeiten der Seelsorge vielen Menschen im Land gerade in Krisenzeiten Halt geben.
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