Sozialratgeber
Download hier >> oder Sozialratgeber KOSTENLOS bestellen unter office@kirchenzeitung.at oder telefonisch: 0732 / 7610 3944.
Die medizinischen, rechtlichen und ethischen Aspekte des Sterbens in Würde diskutierten am 24. September Gegnerinnen und Befürworter der aktiven Sterbehilfe vor dem Verfassungsgericht. Der Fokus lag auf der Frage, ob Beihilfe zur Selbsttötung in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen straffrei werden soll. Derzeit ist sie verboten, ebenso wie die Tötung auf Verlangen. Grundsätzlich handelt es sich um ein Delikt, das Österreichs Gerichte selten beschäftigt. Seit 2012 gab es laut Statistik Austria zwei Verurteilungen wegen „Mitwirkung am Selbstmord“, keine wegen Tötung auf Verlangen.
Allerdings hatten vier Antragsteller bewirkt, dass sich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) der Frage stellt, ob die Verbote von Suizidbeihilfe und Tötung auf Verlangen verfassungskonform seien. Diese Frage wird der VfGH voraussichtlich bis 10. Oktober entscheiden. Die öffentliche Verhandlung diente der Meinungsbildung. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hatte am 26. Februar das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid als verfassungswidrig erklärt, allerdings sind die rechtlichen Voraussetzungen in Deutschland anders als in Österreich. Dennoch könnte das deutsche Beispiel Auswirkungen auf die Entscheidung des österreichischen VfGH haben, sagen Experten wie der Jurist Univ.-Prof. Alois Birklbauer von der Universität Linz.
Unabhängig von der deutschen und österreichischen Rechtslage bekräftigte das Schreiben „Der barmherzige Samariter“ der vatikanischen Glaubenskongregation am 22. September, dass aktive Sterbehilfe und assistierter Suizid die ethischen und rechtlichen Grenzen der Selbstbestimmung überschreiten würden. Die Veröffentlichung kritisiert eine verengte Auffassung von Lebensqualität. Gleichzeitig betont sie, dass Lebensverlängerung durch unverhältnismäßige Therapien abgelehnt werden könne. Würde jemand Hilfe zur Selbsttötung in Anspruch nehmen, könnte er oder sie jedenfalls nicht die Sakramente der Beichte und Krankensalbung empfangen, ruft das Dokument in Erinnerung.
Die Evangelische Kirche in Österreich tritt in Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Beibehaltung des Verbots der aktiven Sterbehilfe ein. Es dürfe nicht normal werden, sich den Tod mithilfe eines anderen oder gar durch einen anderen geben zu lassen, so Bischof Michael Chalupka. Doch seien die Gewissenskonflikte ernst zu nehmen, in denen sich Angehörige, Ärztinnen und Ärzte, aber auch die Sterbewilligen selbst befänden. „Angesichts dieser moralischen Tragik braucht es eine offene Diskussion über rechtliche Regelungen, die dem Gewissen Spielraum lassen und für dramatische Ausnahmefälle Möglichkeiten der Straffreiheit vorsehen“, so Chalupka in Übereinstimmung mit einer Stellungnahme der Generalsynode aus dem Jahr 1996 sowie einer Orientierungshilfe der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa aus dem Jahr 2011.
In einem Punkt stimmen quer durch alle politischen und weltanschaulichen Unterschiede viele in Österreich überein: Es braucht eine Kultur der Fürsorge, wie es Erzbischof Lackner als Vorsitzender der Bischofskonferenz formuliert. „Wir dürfen den Menschen nicht aufgeben, auch dann nicht, wenn er sich selbst aufgegeben hat.“
Der Seniorenbund OÖ hat ein „klares Nein“ zur Legalisierung der aktiven Sterbehilfe ausgesprochen. Seniorenbund-Landesobmann Josef Pühringer betonte, dass ein „verbrieftes Recht auf Tötung auf Verlangen“ Druck auf kranke, hochbetagte und pflegebedürftige Menschen ausüben würde. Pühringer warnte aber auch vor einer „Moralkeule“. In tragischen Einzelfällen gelte: „Richtet nicht, auf dass ihr nicht gerichtet werdet.“
Sozialratgeber
Download hier >> oder Sozialratgeber KOSTENLOS bestellen unter office@kirchenzeitung.at oder telefonisch: 0732 / 7610 3944.
Erfahrungen aus dem Alltag mit einem autistischen Jungen >>
Jetzt die KIRCHENZEITUNG 4 Wochen lang kostenlos kennen lernen. Abo endet automatisch. >>