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Haus- und Grundstückseigentümer müssen selbst dafür sorgen, dass Dächer und Gehwege von Schnee befreit sind. Ein unzureichender Winterdienst kann erhebliche Haftungsfolgen für Hauseigentümer, Eigentümergemeinschaften und Mieter haben. Generell haften der oder die Liegenschaftseigentümer gemeinsam. Bei Wohnungseigentumsanlagen (Mehrparteienhäusern) haftet die Eigentümergemeinschaft.
Eigentümer von Liegenschaften sind verpflichtet, im Ortsgebiet gelegene und dem öffentlichen Verkehr zugängliche Gehsteige und Gehwege – dazu können auch Stiegen gehören – von Schnee zu befreien sowie bei Schnee und Glatteis zu bestreuen (§ 93 StVO). Diese Verpflichtung gilt, wenn der Gehsteig drei Meter oder näher an das Grundstück heranreicht. Gehsteige und Gehwege sind in ihrer gesamten Breite zu räumen. Wenn kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden ist, muss man am Straßenrand einen Meter breit Schnee schaufeln und streuen.
Gehsteige und Gehwege müssen zwischen 6 Uhr Früh und 22 Uhr am Abend gesäubert bzw. bei Glatteis gestreut werden. Bei andauerndem Schneefall oder Eisbildung reicht eine einmalige Räumung wohl nicht aus, dann muss den ganzen Tag über immer wieder geräumt und gestreut werden.
Fährt man nun auf Urlaub oder bewohnt die Liegenschaft nicht dauernd, kann man diese Verpflichtung Dritten (zum Beispiel einem Hausmeister oder einem gewerblichen Unternehmen) übertragen. Dieser/Dieses übernimmt damit auch die Haftung.
Die Räumpflicht gilt nicht nur für Gehwege/Gehsteige und Straßenränder, sie betrifft auch Eisbildungen und größere Schneemengen auf dem Hausdach. Je nach Schnee- bzw. Gefahrenlage haben Hauseigentümer dafür zu sorgen, dass diese Schnee- und Eismengen von den Dächern ihrer Gebäude entfernt werden, sofern sie an einer öffentlichen Straße liegen. Der Gesetzgeber sagt nicht genau, ab welchen Schneemengen man zu einer Räumung des Daches verpflichtet ist. Jedenfalls dürfen Schnee und Eis keine mögliche Gefahr für vorbeigehende Personen und Fahrzeuge darstellen. Das Aufstellen von Warnstangen ist zwar gut gemeint und sinnvoll, befreit den Eigentümer aber nicht von seiner Haftung.
Jede Gemeinde kann die Schneeräum- und Streupflichten auch abweichend von diesen generellen Vorschriften regeln.
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