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Gut zu wissen: Recht

Herr Mühllechner, was muss ich beim Erstellen eines Testaments beachten?

Bewusst Leben

Rechtsanwalt Johannes M. Mühllechner informiert, was beim "Letzten Willen" zu beachten ist.

Ausgabe: 10/2022
08.03.2022
Bei der Erstellung eines Testament sind allerhand Formvorschriften zu beachten.
Bei der Erstellung eines Testament sind allerhand Formvorschriften zu beachten.
© CC0 StartupStockPhotos pixabay.com

Wenn man die Erbfolge mitbeeinflussen und nicht die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommen lassen möchte, sollte man über ein Testament beim Notar oder Rechtsanwalt seines Vertrauens nachdenken.

 

Es muss vorab zwischen einem eigenhändigen Testament und dem fremdhändigen Testament unterschieden werden. Das eigenhändige (handschriftliche selbst verfasste) Testament bedarf der Unterschrift mit vollem Namen. Es darf kein Zweifel bestehen, wer der Verfasser /die Verfasserin des Testaments ist. Zudem sollte man das Datum auf keinen Fall vergessen.

 

Testamente können widerrufen werden, die letztmalig verfasste Version gelangt in Geltung. Da es heutzutage schon üblich ist, beinahe alles über den Computer zu verfassen, gilt hierbei besondere Vorsicht.  Das eigenhändige Testament bedarf keiner Unterfertigung von Zeuginnen oder Zeugen.

 

Fremdhändisches Testament

 

Wird ein Testament beispielsweise über den PC oder handschriftlich von einer anderen Person verfasst, so liegt ein fremdhändiges Testament vor. Dass ein sogenanntes fremdhändiges Testament Gültigkeit erlangt, dafür bedarf es einiger gesetzlicher Vorschriften bzw. Erfordernisse, wie beispielsweise der eigenhändigen Unterschrift des Erblassers oder der Erblasserin. Zudem muss das Testament einen eigenhändig geschriebenen Zusatz enthalten, dass dieses Testament den letzten Willen des Erblassers oder der Erblasserin enthält. 

 

Zeugen

 

Das fremdhändische Testament muss weiters von drei Zeug/innen unterfertigt werden. Der Zusatz „als Testamentszeuge“ plus die Unterschrift der jeweiligen Zeug/innen darf nicht vergessen werden. Zudem kann nicht jede/r Zeugin oder Zeuge eines Testaments sein. Man sollte beispielsweise darauf achten, dass keine Person unter 18 Jahren als Testamentszeuge/in unterschreibt, auch ist es ein Fehler, wenn der Erbe oder die Erbin als Testamentszeuge oder -zeugin eingesetzt wird. 


Es sollte weiters darauf geachtet werden, dass der Testamentszeuge oder die -zeugin der Sprache mächtig ist, in der das Testament verfasst wurde. Zudem können keine blinden, tauben und stummen Personen als Testamentszeug/innen fungieren.

 

Rücksprache mit Rechtsbeistand

 

Da die Errichtung eines Testaments Personen oftmals vor Herausforderungen stellt, sollte zumindest Rücksprache mit einem Notar/einer Notarin oder einem Anwalt/einer Anwältin gehalten werden. 


Weiters können diese das Testament im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte registrieren lassen. Das bedeutet, dass nicht das Testament selbst, sondern lediglich abgerufen werden kann, dass es eines gibt und wo dieses hinterlegt wurde.

Johannes M. Mühllechner: Selbstständiger Rechtsanwalt, Linz www.eurojuris-linz.at
Johannes M. Mühllechner: Selbstständiger Rechtsanwalt, Linz www.eurojuris-linz.at
© Copyright: Gregor Mayrhofer
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