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Damit der letzte Wille zählt

Bewusst Leben

Das Aufsetzen eines Testaments ist eine gute Möglichkeit, die Weitergabe des eigenen Vermächtnisses zu regeln. Allerdings müssen einige Formvorschriften erfüllt sein, damit das Testament auch gültig ist.

Ausgabe: 39/2021
28.09.2021
- Lisa-Maria Langhofer
Beim Aufsetzen eines Testaments sind bestimmte Formvorschriften zu beachten.
Beim Aufsetzen eines Testaments sind bestimmte Formvorschriften zu beachten.
© Christian Ohde / ChromOrange / picturedesk.com

Nur 30 Prozent der Österreicher/innen haben ein Testament, sagt eine aktuelle market-Umfrage, durchgeführt im Auftrag der Initiative „Vergissmeinnicht“. Ganz vorne dabei ist Oberösterreich mit 40 Prozent, Schlusslicht ist das Burgenland (19 Prozent) vor Tirol (23 Prozent). Vorarlberg liegt mit 29 Prozent im mittleren Feld. Der Informationsbedarf beim Thema Erben ist groß: 70 Prozent der Befragten geben an, nur wenig über die gesetzliche Erbfolge zu wissen, 85 Prozent kennen die Formvorschriften für Testamente nicht.

 

Testament eigenhändig aufsetzen

Den „letzten Willen“ kann grundsätzlich jede/r verfassen, allerdings gilt es, einige Punkte zu beachten, damit das Testament nicht aufgrund von Formfehlern ungültig ist. Beim eigenhändigen Testament muss der gesamte Text handschriftlich ge- und unterschrieben werden. Empfehlenswert ist das Hinzufügen von Datum und Ort, da ein späteres Testament das frühere aufhebt, sollten diese nicht übereinstimmen. Einen Zeugen oder eine Zeugin braucht es beim eigenhändigen Testament nicht.

 

Fremdhändisches Testament

Das fremdhändische Testament kann auch mit der Schreibmaschine, dem Computer oder durch eine andere Person aufgesetzt werden. Der/die Verfüger/in sowie drei Zeug/innen müssen das Dokument unterschreiben, wobei genau daraus hervorgehen muss, wer letztere sind. Ein handschriftlich verfasster Zusatz bestätigt, dass das Dokument den letzten Willen des Erblassers bzw. der Erblasserin enthält. Teresa Mursch-Edlmayr, Notarsubstitutin beim Linzer Notar Roland Gintenreiter, empfiehlt, sich so früh wie möglich mit dem Thema Testament zu beschäftigen und sich in einer Anwaltskanzlei oder einem Notariat erstberaten zu lassen: „Es gibt immer mehr Menschen zwischen 30 und 40 Jahren, die ein Testament aufsetzen wollen und bei uns nach Informationen fragen. Die ältere Generation scheint es eher als unangenehm zu empfinden. Ich sage immer, nur weil man ein Testament macht, stirbt man nicht gleich.“

 

Sicher verwahren

Notarsubstitutin Mursch-Edlmayr rät, das Testament in ein zentrales Testamentsregister eintragen zu lassen. Es werden dort nicht der Inhalt, sondern nur die persönlichen Daten des Testamenserrichters bzw. der -errichterin und das Datum der Erstellung gespeichert. Wird der letzte Wille zuhause aufbewahrt, sollte es ein sicherer Ort sein, an den einerseits niemand so schnell herankommt und den man andererseits leicht selbst wiederfindet.

 

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge kommt zum Tragen, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist. Zuerst sind die direkten Nachkommen des/der Verstorbenen an der Reihe, dann folgen die Eltern. Ist von diesen und deren Nachkommen niemand mehr am Leben, geht das Erbe an die Großeltern und deren Nachkommen, zuletzt an die Urgroßeltern. Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes haben etwa die Kinder des/der Verstorbenen sowie Ehemann bzw. Ehefrau oder eingetragene/r Lebenspartner/in. Haben die Erb/innen schon zu Lebzeiten des „Erblassers“ Zuwendungen bekommen, kann dies zum Pflichtteil hinzugerechnet werden, wodurch sich dieser verringert. Seit der Erbrechtsreform 2017 können auch Lebensgefährt/innen unter bestimmten Voraussetzungen erben. Laut der anfangs erwähnten Studie bedenken immer mehr Menschen gemeinnützige Organisationen in ihrem Testament. Am häufigsten wird dabei für Tier- und Umweltschutz gespendet, gefolgt von Hilfe für Kinder und Jugendliche sowie Gesundheit, Pflege und Soziales. Gesunken sind die Testamentsspenden im Bereich Religion: Haben 2018 noch 12 Prozent die Kirche bedacht, sind es zum Zeitpunkt der Befragung im Juni 2021 nur noch fünf Prozent.


Weiterführende Infos unter: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/erben_und_vererben.html, www.erbrechtsinfo.at
oder www.vergissmeinnicht.at

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