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Augen auf bei Souvenirs

LEBENS_WEISE

Souvenirs und andere Mitbringsel aus dem Ausland machen Freude. Allerdings sollten sich Reisende vorher schlaumachen, was mitgebracht werden darf und was nicht und was vielleicht verzollt werden muss.

Ausgabe: 27/2024
02.07.2024
- Lisa-Maria Hammerl
Wer bei der illegalen Einfuhr von verbotenen Souvenirs wie Krokodillederstiefeln oder Elfenbeinschnitzereien aus dem Ausland erwischt wird, riskiert Geld- und Freiheitsstrafen.
Wer bei der illegalen Einfuhr von verbotenen Souvenirs wie Krokodillederstiefeln oder Elfenbeinschnitzereien aus dem Ausland erwischt wird, riskiert Geld- und Freiheitsstrafen.
© Bildergarage/Stockadobe

Werden Waren aus einem der EU-Mitgliedstaaten nach Österreich eingeführt, muss dafür meist kein Zoll oder sonstige Abgaben bezahlt werden. Ausgenommen davon sind neue Fahrzeuge, Tabakwaren und alkoholische Getränke. Für diese gibt es Richtmengen, bei Zigaretten etwa liegt die Grenze bei 800 Stück, bei Spirituosen sind es 10 Liter.

 

Für Mitbringsel aus Nicht-EU-Ländern gelten strengere Regeln. Hier dürfen zum Beispiel vier Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier mitgebracht werden. Bei Arzneimitteln ist die Einfuhr von drei Einzelhandelspackungen pro Person bewilligungsfrei. Bei anderen Waren gibt es eine Wertgrenze, die sich nach dem benutzten Verkehrsmittel richtet. Bei Import mit dem Flugzeug beträgt die Freigrenze 430 Euro, mit anderen Verkehrsmitteln 300 Euro. 

 

Tiere und Pflanzen


Mit dem Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) der Artenhandelsverordnung der EU und dem österreichischen Artenhandelsgesetz 2009 wird der Handel mit bedrohten Arten streng kontrolliert, eingeschränkt oder sogar gänzlich verboten. Bei einer großen Anzahl von Tier- und Pflanzenarten kann es sein, dass sowohl bei der Ausreise aus dem Urlaubsland als auch bei der Einreise in die EU eine Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, so das Finanzministerium.

 

Auch zufällig gesammelte Gegenstände wie Korallen, Muscheln, exotische Blätter oder bunte Federn benötigen Artenschutzdokumente, wenn das betreffende Tier oder die Pflanze unter das Artenschutzabkommen fällt. 

 

Beispiele


Vorsicht gilt etwa bei der Mitnahme von Schmuck oder Kunstgegenständen aus Elfenbein, Fellen von Raubkatzen oder den Stacheln des Stachelschweins. In der Amazonasregion sollte man auf den Kauf von Kunsthandwerk aus Wildtieren wie etwa Jaguar oder Tukan verzichten. Bei Urlaub in den Anden ist zu bedenken, dass alle Arten von Kakteen unter die CITES-Bestimmungen fallen.

 

Eine Genehmigung benötigen etwa auch Produkte aus Schlangen- und Eidechsenhäuten (gibt es etwa in China) wie Taschen und Schuhe. Bei Produkten der traditionellen chinesischen Medizin kann es sein, dass diese Bestandteile von wild lebenden Tier- und Pflanzenarten enthalten. Deren Verkauf ist entweder verboten oder man braucht eine Genehmigung, um diese mitzunehmen.

 

Auch viele Produkte aus Indonesien unterliegen nationalen und internationalen Handelsbeschränkungen. Es dürfen etwa keine Waren aus Bärenkrallen, Elfenbein, Tigern oder Panzern von Meeresschildkröten mit nach Hause gebracht werden. Der ÖAMTC gibt zu bedenken, dass es auch an kroatischen Stränden geschützte Muscheln oder Meeresschnecken gibt, die nicht ausgeführt werden dürfen. Und in Griechenland ist es beispielsweise tabu, Gegenstände von Ausgrabungen oder selbst gesammelte Steine von archäologischen Stätten einfach mitzunehmen.

 

Geld- oder Freiheitsstrafe


Die Liste ließe sich noch lange fortsetzen. Im Idealfall informieren sich Reisende schon vorab bei der zuständigen Behörde, welche Souvenirs und Produkte sie legal mit nach Hause bringen dürfen. Wer mit einem Souvenir ohne die nötigen Papiere erwischt wird, riskiert nicht nur eine Beschlagnahmung, sondern auch Geldstrafen von bis zu 80.000 Euro und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.


Detaillierte Infos:

www.bmf.gv.at 

www.wwf.at 

www.oeamtc.at

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