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Schuldspruch für den ehemaligen Kustos

Urteil im Diebstahlsprozess rund um Kulturgüter des Stiftes Kremsmünster

Kunst & Kultur

Der frühere Kustos der Kunstsammlung des Stiftes Kremsmünster wurde vergangene Woche am Landesgericht Steyr wegen schweren Diebstahls zu einer bedingten Haftstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Anklage wegen Hehlerei gegen einen mit­angeklagten Kunsthändler wurde gegen Zahlung von 19.200 Euro durch Diversion (ohne Verurteilung) erledigt.

Ausgabe: 16/2021
20.04.2021
- Heinz Niederleitner
Der Schwurgerichtssaal am Landesgericht Steyr war ein sehr nüchterner Raum für die Verhandlung über Kunstgegenstände.
Der Schwurgerichtssaal am Landesgericht Steyr war ein sehr nüchterner Raum für die Verhandlung über Kunstgegenstände.
© kiz/nie

Hintergrund des Prozesses ist das Verschwinden von Kunstgegenständen aus der Sammlung des Stiftes Kremsmünster (die KirchenZeitung berichtete). Allerdings ging es bei diesem Prozess nur um den Teil (rund 70 Stück, Gesamtwert geschätzt 35.000 Euro), der bei dem Kunsthändler gelagert worden war. Unbekannt ist laut dem Stift nach wie vor der Verbleib von 25 Bildern und fünf weiteren Kunstgegenständen. Schwerer Diebstahl liegt laut Strafgesetzbuch unter anderem vor, wenn es sich um Gegenstände von allgemein anerkanntem künstlerischen Wert oder Geldwert jenseits von 5000 Euro handelt. Für Diebstahl allgemein ist nicht nur der vorsätzliche Bruch des Gewahrsams an einer fremden Sache als Tathandlung notwendig, sondern auch der erweiterte Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Den Vorsatz stellte der Verteidiger des ehemaligen Kustos im Prozess in Abrede: Die aus dem Stift bei der Büroräumung im Zuge der Abberufung des Kustos aus seinem Amt weggebrachten Kunstgegenstände wären sicher wieder zurückgelangt. Einen Bereicherungsvorsatz habe es nicht gegeben.

 

„Bindung“

Der ehemalige Kustos selbst verwies in der Verhandlung auf eine emotionale Bindung an manche Kunstgegenstände. Er habe die Hoffnung gehabt, bei einer neuerlichen Beauftragung mit einer Funktion im Stift diese Kunstwerke wieder in seinem Büro anbringen zu können. Dass aber ein Teil dieser Objekte zu dem Zeitpunkt, als die Polizei bereits nach verschwundener Kunst suchte, erneut an einen anderen Ort transportiert, also ein zweites Mal fortgeschafft wurde, brachte den Richter offenbar zu der Auffassung, dass doch entsprechender Vorsatz vorliege. Der mitangeklagte Kunsthändler hatte diesbezüglich bereits zu Beginn des Prozesses Fehlverhalten eingeräumt. Zur Erklärung: Zur Verwirklichung von Diebstahl reicht Eventualvorsatz aus: Das bedeutet, der Täter hält es zumindest ernstlich für möglich, dass sein Tun einem gesetzlich verbotenen Handeln entspricht, und er findet sich damit ab. Eine besondere Geschichte hat das Gemälde „Noli me tangere“ („Rühre mich nicht an“), welches der ehemalige Kustos dem Kunsthändler als eine Art „Faustpfand“ für ausgeliehene 3.000 Euro gegeben hat. Diesen Betrag hatte der Ordensmann laut eigener Darstellung aus dem Sozialbudget seiner damaligen Pfarre einem durch Scheidung in Not geratenen Mann gegeben und von diesem nie zurückerhalten. Als er seine Pfarre verlassen musste, wollte er diesen Betrag wieder der Pfarre zurückgeben, weswegen er sich das Geld vom Kunsthändler borgte. Ein weiteres Gemälde („Heiliger Sebastian“) sollte laut Darstellung des Ex-Kustos eine Art Leihgabe an den Kunsthändler darstellen, weil dieser die Restaurierung eines anderen Kunstwerkes vorfinanziert habe. Das Gericht hielt in der Urteilsbegründung dem Ordenspriester vor, mit Eigentum des Stiftes umgegangen zu sein wie mit einer „privaten Briefmarkensammlung“. Laut der vor Gericht vorgelesenen Satzung hätte der Kustos im Umgang mit „wertvollen“ Gegenständen bei der Stiftsleitung nachfragen müssen. Was wertvoll ist, wurde im Prozess länger diskutiert.

 

Probleme

Während des Prozesses wurden seitens der Verteidigung und des mitangeklagten Kunsthändlers menschliche Probleme angesprochen, etwa eine Erkrankung des ehemaligen Kustos und sein Verhältnis zur Stiftsgemeinschaft und zur Stiftsleitung. Auf Anfrage der KirchenZeitung wollte Abt Ambros Ebhart, der auch als Zeuge vor Gericht ausgesagt hatte, keine Auskünfte darüber geben, wie er die Situation wahrgenommen habe und wie es mit dem ehemaligen Kustos nun weitergehe: Als Abt sei er dem früheren Kustos und der Klostergemeinschaft gegenüber verantwortlich, Interna nicht nach außen zu tragen. Das Urteil gegen den angeklagten früheren Kustos ist laut Auskunft des Gerichts vom Montag dieser Woche mittlerweile rechtskräftig. Da die Haftstrafe bedingt ausgesprochen wurde, muss er sie nicht antreten, wenn er in der Probezeit keine strafbare Handlung begeht.

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