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GUT ZU WISSEN: RECHT

Wen und wo darf ich mit dem Smartphone fotografieren und filmen?

GUT ZU WISSEN_

Seit jede:r ständig eine Kamera mit hat, wird viel mehr fotografiert. Doch nicht alles ist rechtlich zulässig, was technisch möglich ist. 

Ausgabe: 10/2023
07.03.2023
- Johannes M. Mühllechner
© Fredrik Solli Wandem , pixabay

Das ist zu beachten


Zunächst muss bei der gesetzlichen Lage unterschieden werden, wo man sich aufhält. Ist man auf Privatgrund, so gilt das Hausrecht, wodurch das Fotografieren und Filmen die Erlaubnis des Eigentümers oder der Eigentümerin voraussetzt. Im öffentlichen Raum ist Fotografieren und Filmen hingegen grundsätzlich erlaubt. 

 

Allerdings sind auch hier einige Dinge zu beachten. Das Erstellen eines Fotos oder Videos einer Person an sich ist zumeist persönlichkeitsrechtlich erlaubt. Ausnahme stellt hierbei eine Bildaufnahme in böser Absicht dar. Eine solche liegt vor, wenn die Aufnahme zum Zweck des Bloßstellens oder zum Angstmachen erstellt wird. Diese Aufnahmen sind jedenfalls ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und verboten.

 

Veröffentlichung von Videos und Fotos


Aufnahmen von Personen, auf denen diese klar erkennbar sind, bedürfen vor der Veröffentlichung die Zustimmung eben jener. Darüber hinaus ist bei Fotos und Videos von Kindern unter 14 Jahren die Zustimmung der Erziehungsberechtigten notwendig, um die Aufnahme veröffentlichen zu können.

 

Smartphone als Beweismittel


Aufnahmen einer Straftat werden immer häufiger mit dem Smartphone festgehalten. Dabei stellt sich die Frage, ob solche vor Gericht überhaupt vorgebracht werden dürfen. Hierbei muss erwähnt werden, dass die Zulässigkeit des Beweismittels im Einzelfall vom Gericht zu beurteilen ist. 

 

Allerdings kann gesagt werden, dass rein für Beweiszwecke aufgenommene Fotos oder Videos häufig als Beweis zugelassen werden, wohingegen heimliche Aufzeichnungen über längere Zeiträume von Privatpersonen einen zu persönlichen Eingriff darstellen. Es ist darauf abzustellen, zu welchem Zweck die Aufnahme angefertigt wurde und ob sie auch als gelindestes Mittel zur Beweisführung anzusehen ist – oder ob es nicht einen weniger intensiven Eingriff in die Privatsphäre gegeben hätte.

Johannes M. ­Mühllechner Selbstständiger  Rechtsanwalt, Linz www.eurojouris-linz.at
Johannes M. ­Mühllechner Selbstständiger Rechtsanwalt, Linz www.eurojouris-linz.at
© Copyright: Gregor Mayrhofer
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