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Unter Vorsorgevollmacht versteht man eine vorsorglich eingeräumte Vollmacht, die erst dann wirksam wird, wenn die Person, welche die Vollmacht erteilt, nicht mehr entscheidungsfähig ist. Vorsorgevollmachten werden in der Regel nahen Angehörigen erteilt. Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung, mit der der zukünftige Patient eine medizinische Behandlung ablehnt. Sie wird erst wirksam, wenn der Patient nicht mehr entscheidungsfähig ist. Die medizinischen Behandlungen, welche abgelehnt werden, müssen konkret beschrieben werden. Vor Veranlassung einer Patientenverfügung ist eine umfassende ärztliche Aufklärung notwendig, um auf die medizinischen Folgen der Ausschlagung der jeweiligen Behandlung aufmerksam zu machen. Die Patientenverfügung ist acht Jahre gültig, danach muss sie bestätigt werden. Hierfür muss auch erneut die medizinische Aufklärung durchgeführt werden.
Die Vorsorgevollmacht kann sehr umfassend ausgestaltet werden. Vorsorgevollmachten können die Vertretung vor Behörden oder anderen Institutionen, die Vertretung in Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten, in Gesundheitsangelegenheiten (!) oder auch in Vermögensangelegenheiten gegenüber Banken etc. beinhalten. In Gesundheitsangelegenheiten umfasst die Vollmacht die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen nach dem mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers. Ärzte/Ärztinnen werden der Verschwiegenheitspflicht entbunden, der Bevollmächtigte entscheidet über medizinische Behandlungen. Dies natürlich nur dann, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist.
Vorsorgevollmachten gewinnen immer mehr an Bedeutung, da durch eine etwaige Besachwalterung durch ein Gericht verhindert wird. Der wesentliche Unterschied zur Sachwalterschaft besteht darin, dass bei der Vorsorgevollmacht keine gerichtliche Überprüfung durch ein Sachwalterschaftsgericht erfolgt. Wie weit eine Vorsorgevollmacht ausgestaltet ist, obliegt ausschließlich dem Vollmachtgeber. Eine Vorsorgevollmacht kann etwa auch nur ein ganz bestimmtes Geschäft umfassen. Jedenfalls endet die Vorsorgevollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten. Eine Vorsorgevollmacht ist im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis zu registrieren und eine etwaige Kündigung ist ebenfalls dort anzumerken. Ähnlich einem Testament kann eine Vorsorgevollmacht – wie auch eine Patientenverfügung – jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss nur im besagten Verzeichnis eingetragen werden.
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