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Recht: Wie und wo darf ich mein verstorbenes Haustier bestatten?

GUT ZU WISSEN_

Rechtsanwältin Henriette Boscheinen-Duursma informiert, wie ein würdiger Abschied von geliebten Haustier rechtlich korrekt gelingt. 

Ausgabe: 12/2024
19.03.2024
- Henriette Boscheinen-Duursma
Tierkrematorium & Tierfriedhof Pasching
Tierkrematorium & Tierfriedhof Pasching
© CC Tierkrematorium & Tierfriedhof Pasching

 

Haustiere haben für viele Menschen den Status eines Familienmitglieds. Daher ist es nur verständlich, dass man auch dem tierischen Gefährten einen würdigen Abschied bereiten möchte.

 

Tierkörpersammelstelle


In Österreich gilt, dass tote Haustiere grundsätzlich zur Vermeidung von Seuchen beziehungsweise der Verunreinigung des Grundwassers über Sammelstellen entsorgt werden müssen. Gemäß der Oö. Tiermaterialienverordnung etwa sind Haustiere über die vom Land Oberösterreich koordinierten Entsorgungseinrichtungen zu beseitigen.

 

Wo und wie bestatten


Das österreichische Recht erlaubt auch persönlichere Bestattungsmöglichkeiten:


Tierkrematorium: Hier kann man das geliebte Haustier einäschern lassen. Die Asche kann in freier Natur verstreut beziehungsweise in einer Urne zu Hause oder am Tierfriedhof verwahrt oder beigesetzt werden.


Tierfriedhof: Tierfriedhöfe, wie etwa jener in Pasching (OÖ), bieten unterschiedliche Grabstätten (vom Urnen-Reihen- bis zum Einzel-Erdgrab) an.


Beisetzung auf einem Mensch-Tier-Friedhof: Einige wenige Friedhöfe, wie etwa der Waldfriedhof in St. Josef in der Weststeiermark, der Privatfriedhof in Parndorf oder der Mensch-Tier-Friedhof in Wien bieten mittlerweile auch die gemeinsame Urnenbestattung von Mensch und Haustier an. In Oberösterreich vermitteln die amicus Tierfriedhöfe, die direkt an die paxnatura Humanfriedhöfe grenzen, eine räumliche Nähe zwischen Mensch und verstorbenem Haustier.

 

Beisetzung im eigenen Garten


In Oberösterreich dürfen Haustiere grundsätzlich nicht auf dem eigenen Grundstück begraben werden.

 

In den meisten anderen Bundesländern ist dies zwar gestattet, manchmal jedoch nur mit behördlicher Genehmigung. Selbst wo eine solche nicht verlangt wird, gelten Einschränkungen: Insbesondere darf das Tier an keiner Seuche gelitten haben, nicht vom Tierarzt eingeschläfert worden sein, nur eine geringe Größe und Gewicht aufweisen und nicht direkt am Nachbargrundstück begraben werden. Das Grab muss eine Tiefe von zumindest 50 Zentimetern aufweisen und darf nicht im Wasserschutzgebiet liegen.


Informieren Sie sich bei Ihrer jeweiligen Gemeinde oder den Magistraten, was konkret erlaubt ist.

Henriette Boscheinen-Duursma, Privatdozentin für Wirtschaftsrecht, Rechtsanwältin in Linz, Deutschmann Rechtsanwälte, www.d-ra.at
Henriette Boscheinen-Duursma, Privatdozentin für Wirtschaftsrecht, Rechtsanwältin in Linz, Deutschmann Rechtsanwälte, www.d-ra.at
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