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Sonnentage im Garten oder auf dem Balkon zu genießen, ist Entspannung pur! Doch was tun, wenn diese Idylle durch Kindergeschrei, Rasenmäherlärm, auf eigenem Grund landende Fußbälle oder Grillgeruch aus Nachbars Garten gestört wird?
Nachbarrechtliche Rücksichtnahme:
Grundsätzlich ist es erlaubt, auf eigenem Grund zu grillen, zu spielen und zu feiern. Auch lautstarke Arbeiten sind nicht per se untersagt. Eigentümer benachbarter Grundstücke haben jedoch aufeinander Rücksicht zu nehmen. Zu „Nachbarn“ zählen nicht nur direkte Grundnachbarn, sondern auch weiter entfernt wohnende Personen, sofern sie durch Einwirkungen betroffen sind.
Unterlassungsanspruch:
Die vom Nachbargrund ausgehenden Einwirkungen wie Lärm, Erschütterung, Rauch, Geruch etc. dürfen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht übersteigen. Ist das jedoch der Fall und wird durch solche Immissionen die ortsübliche Benutzung des Grundstücks des anderen Nachbarn wesentlich beeinträchtigt, kann dieser gegen den störenden Nachbarn beim örtlichen Bezirksgericht Unterlassungsklage erheben.
Ortsüblichkeit:
Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit werden alle von der Immission betroffenen Grundstücke einbezogen. Wesentliche Kriterien stellen Widmung und Lage der Liegenschaft dar.
Daher ist die Ortsüblichkeit von Immissionen im städtischen und ländlichen Gebiet unterschiedlich zu beurteilen. So werden ein krähender Hahn, ein mehrmals täglich länger bellender Hund oder Jauchegeruch in dörflicher Lage eher ortsüblich sein als in der Stadt. Bei Kinderlärm wird dem Alter der lärmenden Kinder Bedeutung beigemessen. Während das typische Kreischen von Kleinkindern als ortsüblich gilt, ist mehrstündiges Schreien und Herumtoben von Acht- bis Vierzehnjährigen inakzeptabel. Einmal pro Woche Grillen ist im Regelfall ortsüblich. Rasenmähen, Sägearbeiten etc. an Sonn-/Feiertagen oder zur Nachtzeit sind im Siedlungsgebiet inakzeptabel.
Die Landessicherheitsgesetze bzw. ortspolizeiliche Verordnungen normieren Ruhezeiten. Die Erregung ungebührlichen störenden Lärms sowie Beeinträchtigungen durch Rauch oder Geruch können Verwaltungsübertretungen bilden.
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