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Bei unverheirateten Paaren und getrennt lebenden Eltern herrscht häufig Unsicherheit über Obsorge und Kontaktrecht zum gemeinsamen Kind. Die Eltern können auch in diesen Fällen die gemeinsame Obsorge vereinbaren. In Streitfällen entscheidet das Pflegschaftsgericht. Unter „Obsorge“ versteht man die Pflege und Erziehung des Kindes, seine gesetzliche Vertretung sowie die Verwaltung des Vermögens des Kindes. Die Obsorge kann beiden Eltern gemeinsam oder einem Elternteil alleine übertragen werden.
Gemeinsame Obsorge besteht in der Ehe automatisch für die gemeinsamen Kinder. Auch nach Trennung bleibt die Obsorge beider Eltern bestehen, bis das Gericht eine andere Regelung trifft. Unverheiratete Kindeseltern können einvernehmlich die gemeinsame Obsorge vereinbaren. Dies ist auch möglich, wenn sie nicht zusammenleben. Zuletzt besteht die Möglichkeit, dass die gemeinsame Obsorge durch das Gericht festgelegt wird.
Alleinige Obsorge wird gerichtlich oder einvernehmlich geregelt, wenn dies im Sinne des Kindeswohls liegt, z. B. bei Gefährdung des Kindes durch einen Elternteil. Auch die Phase der „vorläufigen elterlichen Verantwortung“ ermöglicht eine zeitlich begrenzte Entscheidung über die Betreuung des Kindes.
Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat ein Informationsrecht über wichtige Angelegenheiten des Kindes wie Schulwechsel oder Gesundheitsfragen. Er darf das Kind pflegen und erziehen, soweit die Umstände es erfordern. Stiefeltern sind ebenfalls verpflichtet, zum Kindeswohl beizutragen. Gerichte können in hochstrittigen Fällen Kinderbeistände bestellen, die sich um die Interessen der Minderjährigen kümmern.
Kinder und Eltern haben das Recht, einander zu treffen. Ideal ist eine einvernehmliche Regelung zwischen Eltern und Kind. Falls dies nicht möglich ist, trifft das Gericht eine Regelung. Besondere Aufmerksamkeit wird auf die Bedürfnisse des Kindes gelegt. Es gibt die Möglichkeit, Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn dieser verweigert wird. Hierbei können Familiengerichtshilfe oder Besuchsmittler eingesetzt werden. Ab 14 Jahren dürfen Kinder nicht gegen ihren Willen zu Treffen gezwungen werden und können selbst Anträge stellen.
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