Wort zum Sonntag
Bode stand seit der Veröffentlichung erster Ergebnisse einer Missbrauchsstudie für das Bistum Osnabrück im September in der Kritik. Die Autoren und Autorinnen der Universität Osnabrück werfen ihm und anderen Verantwortlichen vor, nicht pflichtgemäß oder unangemessen auf Hinweise zu sexuellem Missbrauch reagiert zu haben. Der Bischof bat damals zwar um Entschuldigung für sein Verhalten, wollte aber im Amt bleiben.
Bode begründete nun seinen Rücktritt vor allem mit eigenen Fehlern bei der Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch. So habe der im September 2022 veröffentlichte Zwischenbericht zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt im Bistum Osnabrück „noch einmal deutlich meine eigenen Fehler im Umgang mit Missbrauchsfällen vor Augen geführt“, sagte Bode.
Er bekenne sich ausdrücklich zu seiner Verantwortung als Bischof wie zu seinen persönlichen Fehlern: „Ich kann heute nur alle Betroffenen erneut um Verzeihung bitten.“ Der in Paderborn geborene Bode war der dienstälteste amtierende katholische Bischof in Deutschland. Seit 2017 war er auch stellvertretender Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz, und seit 2019 gehörte er zum Präsidium des Reformprozesses des Synodalen Weges der Kirche in Deutschland.
Papst Franziskus hat die Vorschriften zur Bekämpfung von sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche verschärft. Am Samstag veröffentlichte der Vatikan einen entsprechenden Erlass (Motu Proprio), der am 30. April in Kraft tritt. Dabei handelt es sich um eine Aktualisierung und Zusammenführung der seit 2019 geltenden Normen mit dem Namen „Ihr seid das Licht der Welt“. Darin wird genau geregelt, wie im Fall von Missbrauchsverdachtsfällen vorzugehen und wer wann wofür zuständig ist.
Die Regeln in der aktualisierten Fassung gelten nun nicht mehr nur für Kleriker und Angehörige von Ordensgemeinschaften, sondern auch für Laien, „die Leiter von internationalen Vereinigungen von Gläubigen sind oder waren, die vom Apostolischen Stuhl anerkannt oder gegründet wurden“. Auch sie machen sich nun strafbar, wenn sie durch „ihre Handlungen oder Unterlassungen die kanonischen und zivilrechtlichen Ermittlungen“ gegen mutmaßliche Straftäter behindern oder umgehen. Eine weitere Änderung in dem Papsterlass betrifft die Aufnahme von „schutzbedürftigen Erwachsenen“ in die Vorschriften.
Als solche gelten „jegliche Personen, die sich in einem Zustand der Gebrechlichkeit, der körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder des Entzugs der persönlichen Freiheit befinden, die ihre Einsichts- oder Willensfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich der Straftat zu widersetzen, dauerhaft oder vorübergehend faktisch einschränkt“.
Konkretisiert wurden auch die Regelungen zu Anlaufstellen für Betroffene und Meldende von möglichen Missbrauchsfällen. Bistümer müssen nun leicht zugängliche „Einrichtungen oder Ämter“ zur Verfügung stellen.
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