Bei einer Straffreistellung der Beihilfe zum Selbstmord in absoluten Ausnahmefällen besteht ein Problem. Wie soll man abgrenzen was solche Fälle sind? Kommentar von Heinz Niederleitner.
Ausgabe: 2015/8
17.02.2015
- Heinz Niederleitner
Wie sich der politische Wind dreht! Bei der parlamentarischen Enquete-Kommission zum Thema „Würde am Ende des Lebens“ war es hintergründig auch darum gegangen, das Verbot der „Sterbehilfe“ zu stärken. Nach dem Mehrheitsvotum der Bioethikkommission stellt sich nun die Frage, ob das Verbot der „Mitwirkung am Selbstmord“, wie der einschlägige Paragraf heißt, bleibt wie es ist: Die Mehrheit der Kommission will – ähnlich der Fristenlösung – in bestimmten Fällen Straffreiheit.
Hatten Befürworter der „Sterbehilfe“ die Teilnahme an der Enquete verweigert, weil sie ihnen zu einseitig erschien, kritisiert das kirchliche Bioethikinstitut IMABE, dass die „nicht demokratisch legitimierte“ Bioethikkommission einen gesellschaftlichen Konsens gegen „Sterbehilfe“ brechen wolle. Doch solche Reaktionen sollten einer ruhigen Analyse weichen. Denn es bietet sich nun die Chance, das Thema anständig zu diskutieren und nicht den problematischen Umgang wie beim Fortpflanzungsmedizingesetz zu wiederholen. Das bedeutet auch, unterschiedliche Positionen zu verstehen. Ja, bei einer Straffreistellung der Beihilfe zum Selbstmord in absoluten Ausnahmefällen besteht zum Beispiel das Problem, abzugrenzen, was solche Fälle sind. Es ist leicht zu sagen, bei Mitleid mit einem sterbenskranken lieben Menschen soll Selbstmordbeihilfe unter Umständen nicht bestraft werden. Nur: Wie beweist man im konkreten Fall, dass Mitleid das Motiv ist? Aber auch wenn man die heutige Rechtslage belässt, bleibt ein Makel: Letztlich soll eine Strafandrohung die Menschen, die in Gewissensnöten sind, bei der Entscheidung beeinflussen. Soll „Strafe“ das entscheidende Wort sein?