Das Recht auf religiöse Freiheit als Meilenstein des Konzils
Die Erklärung über die Religionsfreiheit „stellt einen echten Fortschritt in der Lehre dar, vielleicht den größten, den das Konzil gemacht hat“. So die italienische Zeitung „La Stampa“ im Jahr 1965.
Es ist wohl unbestritten, dass es in der Geschichte der Kirche zum Thema Toleranz, Gewissens- und Religionsfreiheit Aussagen und eine Praxis gibt, die mit dem neuzeitlichen Bewusstsein und dem Geist des Evangeliums schwer oder gar nicht vereinbar sind. Der historische Durchblick zeigt, dass es für die Kirche bzw. ihre Theologie in der Geschichte nicht einfach gewesen ist, den Wahrheitsanspruch für das Evangelium mit dem angemessenen Respekt vor der Freiheit jedes Menschen, auch im Glauben, zu verbinden. Die Erklärung. Das war die Aufgabe, der sich das Konzil mit seiner Erklärung über die Religionsfreiheit Dignitatis humanae (1965) stellen musste. Sie besteht aus 15 Artikeln, die in zwei Abschnitte unterteilt sind: „Allgemeine Grundlegung der Religionsfreiheit“ und „Die Religionsfreiheit im Licht der Offenbarung“. Gleich zu Beginn formuliert die Erklärung die kirchliche Überzeugung: „Gott selbst hat dem Menschengeschlecht Kenntnis gegeben von dem Weg, auf dem die Menschen, ihm dienend, in Christus erlöst und selig werden können. Diese einzig wahre Religion, so glauben wir, ist verwirklicht in der katholischen, apostolischen Kirche, die von Jesus den Auftrag erhalten hat, sie unter allen Menschen zu verbreiten.“ (DH 1) In der Folge zeigt das Dokument, wie diese Auffassung (die ja auch von anderen Konfessionen und Religionen erhoben wird) mit Respekt vor anderen Überzeugungen und dem Recht auf Religionsfreiheit verbunden werden kann. Der springende Punkt. Der entscheidende Durchbruch gelingt dem Konzil dadurch, dass es die Sach-Ebene und die Person-Ebene deutlich unterscheidet. Auf der Person-Ebene muss es das Recht auf Religionsfreiheit, Respekt und Toleranz geben; auf der Ebene der Inhalte kann aber jemand durchaus der Auffassung sein, dass seine Religion die einzig wahre ist. In einem anderen Zusammenhang hat das zum Beispiel auch der französische Philosoph Voltaire († 1778) vertreten. Er hat es jemandem gegenüber so formuliert: „Ich teile Ihre Auffassung ganz und gar nicht; aber ich werde alles tun, damit Sie sie vertreten können.“ So findet sich die entscheidende Aussage im zweiten, „wichtigsten Artikel dieser Erklärung“ (so der Konzilstheologe Pietro Pavan): „Das Vatikanische Konzil erklärt, dass die menschliche Person das Recht auf religiöse Freiheit hat …“ (siehe Zitat). Diese Freiheit ist „ein Recht der Person, das auch als bürgerliches Recht in der rechtlichen Ordnung der politischen Gesellschaft anerkannt werden muss“. (DH 2)
Die Wahrheit suchen. Das Dokument verknüpft die Religionsfreiheit mit der strengen Verpflichtung, die Wahrheit zu suchen: „Weil die Menschen Personen sind, d. h. mit Vernunft und freiem Willen begabt und damit auch zu persönlicher Verantwortung erhoben, werden alle – ihrer Würde gemäß – von ihrem eigenen Wesen gedrängt und zugleich durch eine moralische Pflicht gehalten, die Wahrheit zu suchen, vor allem jene Wahrheit, welche die Religion betrifft.“ (DH 2) Auf diese Weise wird deutlich, dass die Erklärung nicht der Gleichgültigkeit, der Skepsis und dem Relativismus Vorschub leisten will. Anders gesagt: Das Dokument stellt „einen echten Fortschritt in der Lehre dar, vielleicht den größten und charakteristischsten, den das Konzil gemacht hat“ (so die italienische Zeitung La Stampa 1965).
Das Zitat
Die Erklärung über die Religions-freiheit (Dignitatis humanae) macht deutlich, wie sich im Laufe des Konzils Positionen verändert haben. Sie war einer der Gründe für die Abspaltung der Lefebvrianer (Pius-Brüder). „Das Vatikanische Konzil erklärt, dass die menschliche Person das Recht auf religiöse Freiheit hat. Diese Freiheit besteht darin, dass alle Menschen frei sein müssen von jedem Zwang sowohl vonseiten Einzelner wie gesellschaftlicher Gruppen wie jeglicher menschlichen Gewalt, so dass in religiösen Dingen niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als Einzelner oder in Verbindung mit anderen – innerhalb der gebührenden Grenzen – nach seinem Gewissen zu handeln. Ferner erklärt das Konzil, das Recht auf religiöse Freiheit sei in Wahrheit auf die Würde der menschlichen Person selbst gegründet, so wie sie durch das geoffenbarte Wort Gottes und durch die Vernunft selbst erkannt wird.“ DH 2