Eine unternehmensinterne Regel, die Arbeitnehmern das sichtbare Tragen jeglicher religiöser, politischer oder philosophischer Zeichen verbietet, kann zulässig sein. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Ausgabe: 2017/12, Kopftuch, Verbot
21.03.2017
Ein allgemeines Verbot religiöser Zeichen stelle keine „unmittelbare Diskriminierung“ dar, teilte der Gerichtshof kürzlich in Luxemburg mit. Voraussetzung ist allerdings, dass alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleich behandelt und Angehörige einer bestimmten Religion oder Weltanschauung nicht in besonderer Weise benachteiligt werden. Auch müsse das Verbot ein „angemessenes“ Mittel zur Erreichung eines Zieles sein, etwa der Neutralität im Umgang mit Kunden.
Die EuGH-Richter veröffentlichten dazu ihre Urteile in zwei ihnen vorgelegten Rechtssachen. In beiden Fällen hatten Musliminnen geklagt, nachdem ihnen gekündigt worden war, weil sie darauf bestanden, bei der Arbeit ihr Kopftuch zu tragen. In einem der beiden Fälle gab das Gericht dem Unternehmen Recht.
Die Erzdiözese Köln kritisiert diese Urteile. Der EuGH hat dadurch Maßstäbe gesetzt, die die Tendenz haben, dass „Religion aus der Öffentlichkeit verschwinden soll“. Das betonte der Referent für Dialog und Verkündigung der Erzdiözese Köln, Thomas Lemmen, gegenüber Radio Vatikan.