BRIEF_KASTEN
Da ganz gezielt von Kopfbedeckungen „nach islamischen Traditionen“ die Rede ist, wird man aller Voraussicht nach erneut vor dem VfGH scheitern: Das Gleichheitsgebot lässt eine Regelung für nur eine Religion nicht zu.
Es ist schade, dass die Politik in dieser Frage zu einem untauglichen Mittel greift, um ein richtiges Ziel zu erreichen: Mädchen und jungen Frauen zu vermitteln, dass sie kein Kopftuch tragen müssen, wenn sie nicht wollen.
Wäre es daher nicht denkbar gewesen, das Gesetz ohne religiösen Bezug zu formulieren? Dann wäre Kleidung zu verbieten, welche die verfassungsmäßig gebotene Gleichberechtigung der Geschlechter in der Schule durch gegenteilige Symbolik und Wirkung untergräbt.
Was zum Beispiel damit gemeint ist (das Kopftuch bei nicht religionsmündigen Mädchen) und was nicht (der Habit einer Ordensfrau oder eines Ordensmanns) ließe sich in einer Verordnung ausführen – und der Gleichheitsgrundsatz wäre nun ein Argument für und nicht gegen das Gesetz.
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