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Das war so bei der Diskriminierung homosexueller Menschen durch § 209 Strafgesetzbuch (aufgehoben 2002). Das war so bei der Ehe homosexueller Paare (§ 44 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, geändert 2018). Und am 24. September verhandelt jetzt das Höchstgericht über die Beihilfe zum Selbstmord. 100 Jahre nach seiner Einführung ist der Verfassungsgerichtshof zunehmend in der Situation, als negativer Gesetzgeber (er kann Gesetze oder Teile davon nur aufheben) und Gesellschaftsgestalter zu wirken. Das ist in einer Demokratie aber nicht optimal. Daher ist hinsichtlich der Sterbehilfe-Frage Superintendent Gerold Lehner (siehe Seite 4) völlig recht zu geben: Solche Fragen muss man gesellschaftlich debattieren, die kann man nicht Gerichten überlassen. Dabei haben wir in Österreich den Vorteil, dass sich die Bioethikkommission 2015 mit dem Thema „Sterben in Würde“ auseinandergesetzt hat. Ihre Stellungnahme ist beim Thema „Beihilfe zum Selbstmord“ nicht einheitlich: Ein Teil der Kommission sprach sich für Ausnahmen von der Strafbarkeit aus (etwa weil sich derzeit strafbar macht, wer den Ehepartner zum Sterben in die Schweiz nur begleitet). Ein anderer Teil war für die Beibehaltung des strikten Verbots. Es wird Zeit, dass wir darüber gut diskutieren.
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