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Genutzt werden diese Parkplätze manchmal auch von sehbeeinträchtigten Menschen, wenn sie beispielsweise einen Arzt- oder Krankenhaustermin in unbekannter Umgebung und mit ungewohnten Geräuschen wahrnehmen müssen.
Auch Begleitpersonen von Inhaber:innen eines entsprechenden Parkausweises dürfen auf den Behindertenparkplätzen parken – vorausgesetzt, der oder die Inhaber:in ist mit dabei.
Fokus Mensch macht darauf aufmerksam, dass auch Menschen, die aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigung keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können, Inhaber:innen eines Behinderten-Parkausweises sein können. Mit dem Ausweis dürfen beeintächtigte Personen übrigens auch kostenlos und zeitlich unbegrenzt in der Kurzparkzone parken sowie in zweiter Spur und an Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot gilt, halten.
Das Falschparken auf einem Behindertenplatz ist kein Kavaliersdelikt, der maximale Strafrahmen dafür beträgt 726 Euro.
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