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Nicht selten erleben Urlauber während der Anreise oder bei der Ankunft am Urlaubsort eine bittere Enttäuschung, etwa weil der Mietwagen zu klein, das Hotel noch eine Baustelle, der Pool ohne Wasser, die Dusche schmutzig oder der Strand durch eine viel befahrene Straße vom Quartier getrennt ist. Das Pauschalreisegesetz erleichtert die Geltendmachung solcher Mängel.
Als Pauschalreise gilt eine Reise, bei der mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen bei einem Reiseveranstalter gebucht werden (z. B. Kombination von Flug und Unterkunft).
Entspricht die gebuchte Leistung nicht der Beschreibung im Angebot (z. B. Hotel hat nur 4 anstatt 5 Sterne, fehlender Wellnessbereich etc.) oder den gewöhnlich zu erwartenden Standard (z. B. Ungeziefer im Zimmer, verschmutzte Hotelanlage, unansehnliches Essen etc.), so begründet dies einen Mangel. Gewährleistungsansprüche sollten nach Möglichkeit schon am Urlaubsort geltend gemacht werden, um dem Reiseveranstalter die Chance zu geben, behebbare Mängel unverzüglich vor Ort zu korrigieren.
Kommt eine Mängelbeseitigung vor Ort nicht in Betracht, empfiehlt es sich, die Mängel zu dokumentieren (z. B. Fotos, Videos, Sammlung von Kontaktdaten anderer Urlauber). Datum und Uhrzeit der Beanstandungen sollten notiert und von der Reiseleitung gegengezeichnet werden. Solche Beweismittel sind meist unerlässlich, um nach der Rückkehr eine Preisminderung zu erwirken.
Bei der Bemessung der Preisminderungen orientieren sich die Gerichte an der Frankfurter Liste. Diese weist Preisminderungsprozentsätze für typische Mängel aus, die als Richtschnur für eine angemessene Preisminderung dienen, z. B. fehlender Balkon (trotz Zusage): 5–10 Prozent, fehlendes (eigenes) Bad/WC: 15–25 Prozent, verschmutzter Pool/Strand: 10–20 Prozent, verdorbene, ungenießbare Speisen: 20–30 Prozent, Ungeziefer: 10–50 Prozent etc.
Das Pauschalreisegesetz gewährt zum Ausgleich des mangelnden Erholungswerts oder der Ärgernisse auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Voraussetzung ist, dass der Reiseveranstalter die vereinbarten Leistungen schlecht oder gar nicht erbringt. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Erbrachte Ersatzleistungen aus Gewährleistung sind jedoch auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen.
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