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Ein Unfall, eine schwere Erkrankung oder Demenz können dazu führen, dass ein Mensch nicht mehr selbst entscheiden kann. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht helfen, rechtzeitig vorzusorgen.
Mit einer Patientenverfügung kann eine Person im Voraus festlegen, welche medizinischen Behandlungen sie ablehnt, falls sie später nicht mehr selbst entscheiden kann. Das kann etwa künstliche Beatmung, Wiederbelebung oder künstliche Ernährung betreffen. Die abgelehnten Behandlungen müssen möglichst konkret beschrieben werden.
Eine verbindliche Patientenverfügung setzt ärztliche Aufklärung voraus. Sie muss schriftlich vor einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, einer Notarin oder einem Notar oder bei einer gesetzlich vorgesehenen Beratungsstelle errichtet werden. Sie bleibt grundsätzlich acht Jahre verbindlich und sollte dann erneuert werden. Fehlen Formvoraussetzungen, ist die Erklärung dennoch bei der Ermittlung des Patientenwillens zu berücksichtigen. Solange jemand entscheidungsfähig ist, zählt immer sein aktueller Wille.
Die Vorsorgevollmacht legt fest, wer mich vertreten soll, wenn ich bestimmte Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Sie kann etwa für medizinische Entscheidungen, Behördenwege, Bankgeschäfte oder Pflegefragen zuständig sein. Der Aufgabenbereich sollte klar festgelegt werden.
Die Vollmacht muss persönlich und schriftlich vor einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, einer Notarin oder einem Notar, in einfachen Fällen auch vor einem Erwachsenenschutzverein errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden. Wirksam wird sie erst, wenn der Vorsorgefall eingetreten und ebenfalls eingetragen ist. Die ausgewählte Person sollte zuverlässig sein.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ersetzen einander nicht. Die eine legt abgelehnte Behandlungen fest, die andere bestimmt die vertretungsbefugte Person. Beide Dokumente sollten aufeinander abgestimmt und so aufbewahrt werden, dass sie im Ernstfall rasch gefunden werden.
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