Bis zum 1.7.1984 hatten Menschen, die ihre Angelegenheiten wegen geistiger oder psychischer Schwierigkeiten nicht selbst zu besorgen imstande waren, einen „Vormund“, heute haben sie einen „Sachwalter“. Der wesentliche Unterschied zwichen Vormundschaft und Sachwalterschaft besteht darin, daß der Tätigkeitsbereich des Vormundes im Gesetz starr und zwingend umschrieben war, während der des Sachwalters vom Richter in jedem Einzelfall sehr individuell gestaltet werden kann. Ein Sachwalter ist dann zu bestellen, wenn ein volljähriger Mensch aus geistigen oder psychischen Schwierigkeiten heraus nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Körperliche Behinderung, wie z. B. vollkommene Lähmung, ist kein Anlaß und bietet daher keine Möglichkeit, einem Sachwalter seine Geschäfte führen zu lassen. Ob für einen Taubstummen, der nicht schreiben kann, ein Sachwalter zu bestellen ist, wird im Einzelfall zu untersuchen sein. Man wird ihm dann einen Sachwalter zuordnen können, wenn insgesamt eine psychische oder geistige Behinderung die Ursache seiner Behinderung ist.Nur wenn normaleHilfe nicht ausreichtGrundsätzlich soll ein Sachwalter nur dann bestellt werden, wenn die normale Hilfestellung durch nahe Angehörige nicht ausreicht.Es ist daher beispielsweise kein Anlaß für einen alten Menschen, der an Verwirrtheitszuständen leidet, einen Sachwalter zu bestellen, wenn er in seiner Familie entsprechend integriert ist. Je nach Anlaß der Sachwalterbestellung sind nahe Angehörige oder rechts- oder steuerkundige Fachleute als Sachwalter zu bestellen und entweder mit der Vertretung des behinderten Menschen in allen seinen Angelegenheiten oder nur in ganz bestimmten Fragenkreisen zu betrauen. Eines kann eine Person, die unter Sachwalterschaft steht, nie: Ohne Mitwirkung eines Gerichtes oder Notars ein Testament errichten. Früher gab es einmal Entmündigung wegen Verschwendung. So etwas gibt es heute nicht mehr.