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Mein letzter Wille lautet ...

Der Tod tritt oft unerwartet ein – ein gültiges Testament erleichert die Nachlassregelung
Ausgabe: 2005/46, Testament, Nachlass, Tod, letzter Wille, Vermögen
17.11.2005
- Katharina Grantl
Niemand denkt gerne an den eigenen Tod, und die Weitergabe von Rechten und Pflichten an den oder die Erben ist für viele Personen eine heikle Angelegenheit. Die Errichtung eines Testaments kann Streitereien ums Erbe vermeiden, vorausgesetzt, der Inhalt wurde gut überlegt.

Walter musste sich einer lebensgefährlichen Operation unterziehen; die Extrembergsteigerin Gertraud verfügte, dass ihr Lebensgefährte ihre Bilder bekommt, wenn ihr etwas zustoßen sollte, und Stefan vermachte seiner Enkelin das Ferienhaus.
Alle drei errichteten ein eigenhändiges Testament und sorgten damit für klare Verhältnisse im Fall ihres Todes.

Ordnung schon zu Lebzeiten. Ein Verkehrsunfall, eine schwere Krankheit oder ein Tauchunfall – gerade weil niemand den Zeitpunkt des eigenen Todes kennt, ist es sinnvoll, rechtzeitig Regelungen für die Aufteilung des Nachlasses zu treffen.
Wer „was und wie viel“ erben soll, bestimmt der/die Erblasser/in grundsätzlich selbst.
In Österreich wird das nur durch das Pflichtteilsrecht für nahe Familienangehörige eingeschränkt, bei dem ein bestimmter Teil des Erbes für diese reserviert werden muss.
Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft und der Nachlass wird unter den nahen Angehörigen nach Quoten verteilt.

Ein gültiges Testament hat Form. Ein gültiges, eigenhändiges Testament kann nur jemand aufsetzen, der über achtzehn Jahre alt und im Vollbesitz der geistigen Kräfte ist. Dabei muss der Text zur Gänze selbst geschrieben und am Schluss unterzeichnet werden.
Ein fremdhändiges Testament kann mit Maschine, Computer oder von einer fremden Person geschrieben sein – nur die Unterschrift muss eigenhändig sein. Zusätzlich benötigt man hier für die Gültigkeit die Unterschrift von drei Zeugen. Zwei von ihnen müssen gleichzeitig anwesend sein. Alle unterschreiben eigenhändig und mit dem Zusatz „als Testamentszeugen“. Die Zeugen dürfen keine Testamentsbegünstigten oder mit solchen verwandt oder verschwägert sein. Organe einer begünstigten Organisation können ebenfalls keine gültigen Zeugen seinPersonen zwischen vierzehn und achtzehn Jahren oder Menschen, für die ein Sachwalter bestimmt wurde, können nur öffentlich bei Gericht oder einem Notar testieren.
Kinder unter vierzehn Jahren, Geisteskranke sowie Personen, deren freie Willensbildung ausgeschlossen ist – zum Beispiel im Vollrausch – , können gar nicht testieren.

Aufbewahrung des „letzten Willens“. Oft hört man, dass ein Testament unauffindbar ist oder gar unterschlagen wurde. Damit es dazu nicht kommt, empfiehlt sich die Registrierung im Zentralen Testamentsregister. Im Sterbefall kann der zuständige Notar abfragen, ob es ein Testament gibt und wo sich dieses befindet.
Selbstverständlich kann das Testament auch bei den persönlichen Dokumenten aufbewahrt oder jemandem zur Aufbewahrung übergeben werden.

Jederzeit widerrufbar. Erben kann man erst, wenn jemand gestorben ist. Bis zum Tod bestimmt daher jede/r selbst über sein/ihr Vermögen. Deshalb kann ein vorhandenes Testament jederzeit wieder abgeändert oder neu errichtet werden. Wichtig ist nur die Einhaltung aller Formvorschriften – dann gilt der Wille mit dem neuesten Datum.
Manche Leute versuchen mit dem Gerede über ihr Vermögen andere Menschen an sich zu binden. Das lockt aber häufig unehrliche „Erbschleicher/innen“ an, die nur auf den Tod der betreffenden Person lauern.
Sinnvoller ist es daher, das Vermögen schon zu Lebzeiten – natürlich immer mit Rücksicht auf die eigenen Bedürfnisse – sinnvoll unter den Lieben zu verteilen. Das fördert nicht nur echte Anerkennung und Liebe, sondern bringt auch Befriedigung für das eigene Leben.

- Auskunft und Beratung zum Thema Testamentserrichtung erteilen Notare, Rechtsanwälte und Gerichte und unter www.help.gv.at
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