Kommentar der Woche: Die Entscheidung über die Religionszugehörigkeit erfolgt meist über die Köpfe der Kinder hinweg. Unauslöschliche Zeichen prägen diese.
Ausgabe: 2012/30, Beschneidung, Kindeswohl, Freiheit, Religion, Weltanschauung, Leben
25.07.2012
- Hans Baumgartner
Die Freiheit, seine Religion bzw. Weltanschauung frei wählen und auch öffentlich ausüben zu dürfen, ist ein Menschenrecht. Wie jedes Menschenrecht ist das ein hoher, aber kein absoluter Wert. Dort, wo es massiv in andere Rechtsnormen bzw. in die Freiheit anderer Menschen eingreift, muss sich auch die Religionsfreiheit einer Güter-abwägung stellen. Derzeit gibt es eine Tendenz, die Religionsfreiheit der einen durch eine „religionsfreie Gesellschaft“ für alle zu ersetzen, wie der Streit um Schulkreuze oder die Feier religiöser Feste in Kindergärten zeigt. In diese Werte-Verschiebung hinein passt auch das Kölner Urteil, das die religiöse Praxis der Beschneidung kleiner Buben verbietet.
Das Kindeswohl und die Achtung vor der Unversehrtheit nichtrechtsfähiger Kinder sind zweifellos ein hohes Gut. Dem müssen sich auch religiöse oder kulturelle Praktiken stellen. Aber es ist ein Unterschied zwischen dem relativ harmlosen Eingriff einer Beschneidung oder einer das Leben schwer beeinträchtigenden Genitalverstümmelung bei Mädchen bzw. der Verweigerung lebensrettender Bluttransfusionen aus religiösen Gründen. Bisher hat die Rechtsordnung und Rechtspraxis diesen Unterschied beachtet. Nun wird von den Beschneidungsgegnern nicht nur mit dem physischen Kindeswohl argumentiert, sondern auch damit, dass Kinder durch ein unauslöschliches Zeichen ohne eigene Entscheidung in eine Religionsgemeinschaft eingegliedert würden. Damit wird im Sinne einer religionsfreien Gesellschaft auch das Elternrecht auf religiöse Erziehung in Frage gestellt. Erfreulich, dass es dagegen breiten Widerstand gibt.