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Einmal davon abgesehen, dass der Täter auch bei vollständiger Strafverbüßung schon wieder auf freiem Fuß gewesen wäre: Die bedingte Entlassung ist eine sinnvolle Einrichtung. Sie dient nämlich derselben Sache wie die Strafe selbst: der Verhinderung künftiger Straftaten. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung des Großteils der Strafe ermöglicht unter Auflagen die Resozialisierung der Straftäter. Die Rückfallquote liegt bei betreuten bedingt entlassenen Personen laut Justizministerium bei 38 Prozent, bei unbetreuten Straftätern, die ihre ganze Strafe abgesessen haben, bei 54 Prozent.
Natürlich haben weder die vier Toten etwas von diesen Prozentzahlen noch ihre Angehörigen. Bedingte Entlassungen basieren einerseits auf Prognosen über das künftige Täterverhalten, andererseits auf der Annahme, dass die Betreuung des Straftäters gewährleistet ist. Ja, das ist anstrengender als jemanden wegzusperren, es kostet mehr Geld, es bleibt ein Risiko. Aber es ist besser, aus dem Fall des Wiener Täters zu lernen, als das Instrument der bedingten Entlassung zur Gänze in Frage zu stellen.
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