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Es gilt die Regel, je länger die Flugstrecke, desto mehr Verspätung ist zu akzeptieren. Bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 Kilometern muss die Fluggesellschaft bereits bei Verspätungen von zwei Stunden Betreuungsleistungen (zum Beispiel unentgeltliche Snacks und Getränke sowie Kontaktaufnahme) anbieten, bei Flügen über 3.500 Kilometern gilt dies erst bei Verzögerungen von zumindest vier Stunden. Zusätzliche Leistungen wie Hotelunterbringung stehen erst bei längeren Verspätungen zu.
Ein finanzieller Ausgleich von mindestens 250 € und maximal 600 € besteht bei einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr. Bei Flügen von über 3.500 Kilometern ist eine 50-prozentige Kürzung der Ausgleichszahlung bei Verspätungen bis maximal vier Stunden möglich. Verspätet sich der Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände (Unwetter, Sicherheitsrisiko, aber auch Streik), kann die Ausgleichszahlung, nicht jedoch die Betreuung entfallen.
Bei Flugannullierung/Flugausfall kann der Fluggast grundsätzlich zwischen Erstattung der Kosten des Flugtickets, ehestmöglichem Rückflug zum ersten Abflugort oder angemessener alternativer Beförderung zum Zielort wählen. Entscheidet sich der Fluggast für den Alternativflug, stehen ihm unentgeltliche Betreuungsleistungen zu. Bietet die Fluggesellschaft nur die Erstattung des ursprünglichen Flugticketpreises an, so hat sie dem Fluggast die Mehrkosten des neuen (vergleichbaren) Flugtickets zu ersetzen. Auch bei Flugannullierung hat der Fluggast Anspruch auf Ausgleichszahlung. Diese kann bei angebotenem Alternativflug um die Hälfte reduziert werden, bei Annullierung aufgrund außergewöhnlicher Umstände entfallen.
Wird dem Fluggast die Beförderung wegen Überbuchung verweigert, so hat dieser Anspruch auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Umbuchung und Ausgleichszahlung.
Das EU-Beschwerdeformular für Fluggastrechte ist bei der Fluggesellschaft einzubringen. Reagiert diese nicht oder verweigert die Entschädigung, können Ansprüche gerichtlich eingeklagt werden.
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