Wort zum Sonntag
Das mit Anfang des Jahres beschlossene Gemeinnützigkeitsreformgesetz bringt auch in der katholischen Kirche deutliche Veränderungen mit sich.
Für Veranstaltungen wie pfarrliche Flohmärkte, bei denen größere Eurobeträge umgesetzt werden, müssen künftig Fördervereine zur organisatorischen Abwicklung gegründet werden. Das sieht die Diözese Linz in neuen Richtlinien vor, die das neue Gesetz berücksichtigen und erst kürzlich veröffentlicht wurden.
Dadurch, dass diese Fördervereine im pfarrlichen Umfeld quasi naturgemäß einen mildtätigen Zweck erfüllen, sind sie steuerlich begünstigt. Was das bringt, lässt sich an einem einfachen Rechenbeispiel darstellen. Werden bei einem Flohmarkt 10.000 Euro an Umsatz erzielt, müssten ohne Förderverein 20 Prozent Umsatzsteuer plus 23 Prozent Körperschaftssteuer an das Finanzamt abgeliefert werden. Es bleiben am Ende nur noch 5.700 Euro übrig. Mit dem Förderverein dagegen wird zuerst von den 10.000 Euro 10 Prozent Bemessungsgrundlage ermittelt. Das sind 1.000 Euro, und von diesem Betrag muss nur 23 Prozent Körperschaftssteuer gezahlt werden, also 230 Euro, es bleiben 9770 Euro.
Die Diözese Linz sieht vor, dass der Weg zum Förderverein über die zentralen Stellen in Linz beschritten werden soll. Eine Pfarre, die sich gerade auf diesen Weg begeben hat, ist zum Beispiel Urfahr-St. Junia mit ihren acht Pfarrteilgemeinden.
Konkret heißt es jedenfalls in der Richtlinie der Diözese: „Fördervereine für Pfarren/Pfarr(teil)gemeinden (…) können in Absprache mit dem Fachbereich Verwaltung in Pfarren und unter Einhaltung der Vorgaben gegründet werden. Es sind ausschließlich die diözesanen Rahmenstatuten zu verwenden und Kooperationsvereinbarungen abzuschließen.“
Darüber hinaus legt die neue Richtlinie nicht nur die Vorgehensweise bei Fördervereinen, sondern auch für die finanzielle Anerkennung von Ehrenamtlichen fest. Detailliert werden dabei mehrere Fälle aufgelistet, etwa Materialkosten oder Fahrtkosten, bei denen Ehrenamtliche den Aufwand abgegolten bekommen können.
Erwähnt wird im Übrigen auch, dass die Gründung von Fördervereinen für eine Abgeltung von Spesen für Ehrenamtliche sowie die Auszahlung einer Freiwilligenpauschale oder eine Anstellung/ein freies Dienstverhältnis nicht zulässig sind.
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