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Ämter und Dienste im dritten Jahrhundert

Die Form der Einsetzung ins geistliche Amt ist heute ein Dauerthema in der Kirche. In einer Gemeinde des dritten Jahrhunderts hatten auch die Gläubigen Einfluss auf die Wahl ihrer Hirten.
Ausgabe: 2017/24
13.06.2017
- Dr. Dr. Johannes Hofmann
© kathbild.at / Franz Josef Rupprecht
Die sogenannte „Apostolische Überlieferung (Traditio Apostolica)“, eine vor der Mitte des dritten Jahrhunderts entstandene Kirchenordnung, bietet einen guten Überblick über alle bisher beschriebenen und nun voll ausgebildeten kirchlichen Ämter und Dienste, indem sie deutlich zwischen Klerus und Laien unterscheidet. Zum Klerus gehören der Bischof, die Presbyter und die Diakone, die alle vom Bischof durch Handauflegung und Gebet eingesetzt werden.

Der Bischof


Ein neuer Bischof wird von drei Personenkreisen gewählt: von den Gläubigen der betroffenen Gemeinde, von ihrem Presbyterkollegium sowie von den Bischöfen der benachbarten Gemeinden.
Die Gemeinde benennt (nominiert) zunächst den Gewählten und präsentiert ihn den Nachbarbischöfen. Stimmen diese zu, kann die Weihe erfolgen. Bei der am Sonntag angesetzten Bischofsweihe legen die anwesenden Bischöfe dem Weihekandidaten – unter Zustimmung aller – die Hände auf, die Presbyter stehen schweigend dabei und beten mit der Gemeinde um die Herabkunft des Heiligen Geistes.
Nach der Handauflegung spricht ein Bischof das Weihegebet unter erneuter Handauflegung, wobei letztere eine Geste darstellt, durch die ohne Worte von Gott die bleibende geistgewirkte Befähigung des Neugeweihten erbeten wird.

Die Presbyter


Die Presbyter sind kollegial zusammenwirkende Helfer und Berater des Bischofs. Obwohl über ihre Wahl Schweigen herrscht, dürften die Gläubigen doch daran beteiligt gewesen sein. Die Presbyter assistieren dem Bischof bei der Taufe, sprechen mit ihm das Eucharistische Hochgebet und helfen ihm bei der Spendung der Eucharistie. Sie unterrichten Gläubige und Taufbewerber und vertreten den Bischof beim Liebesmahl (Agape), vielleicht in der Predigt und wahrscheinlich in der Eucharistiefeier, da ihnen wie diesem das Priestertum (sacerdocium) zukommt. Bei ihrer Weihe betet der Bischof, der Geist der Gnade möge sie zum Beistand und zur kollegialen Leitung des Volkes befähigen.

Der Diakon


Der in einem Wahlverfahren ausgewählte Diakon hat keinen Anteil am Priestertum, untersteht dem Bischof als Helfer, erinnert ihn an Anstehendes, bringt ihm die eucharistischen Gaben, trägt beim abendlichen Lichtsegen die Lampe und übernimmt in Vertretung der Presbyter die Austeilung der Eucharistie, die Leitung des Liebesmahls, die Unterrichtung und das Gebet mit Taufbewerbern und Gläubigen sowie die Segnung der Kranken. Vor allem sorgt er für die Bedürftigen und Kranken.

Der Bekenner


Ein Bekenner ist ein Christ, der um des Glaubens willen verhaftet oder vor Gericht gestellt worden ist. Ihm wird zum Diakonat oder Presbyterat erstaunlicherweise nicht die Hand aufgelegt, da ihm aufgrund seines Bekenntnisses die Würde eines Presbyters zukommt. Erst bei der Bestellung zum Bischof bedarf er einer Handauflegung. Ist man damals doch davon überzeugt, dass der Heilige Geist die Bewährung in der Verfolgung garantiere und auch die Amtsgnade verleihe. Wer sich daher mit seiner Hilfe in der Verfolgung bewährt hat, der erweist sich als Geistträger und kann ohne Weihe ins Presbyterium eingegliedert werden.

Die Dienste


Die Beauftragung von Frauen und Männern zu einigen Gemeindediensten erfolgt dagegen durch Ernennung. Das gilt für die Gemeindewitwe, eine vor allem für das Gebet bestellte Frau höheren Alters und längerer Witwenschaft, die sich wohl einem Witwenkollegium anschließt. Ein Lektor empfängt bei seiner Einführung vom Bischof ein Buch. Die Jungfrau, deren Status allein auf ihrem Entschluss (und noch nicht auf einem Gelübde) beruht, soll fasten und für die Kirche beten, ist beim abendlichen Gemeindemahl, aber auch zum Psalmengesang verpflichtet. Zum Helfer des Diakons wird der Subdiakon bestellt. Gemeindemitglieder, die nach eigenen Angaben die Gabe der Heilung empfangen haben, sollen zunächst keine Handauflegung erhalten, da erst die Praxis ihren Anspruch erweisen müsse. Mit ihnen dürften die wenig später auftretenden Exorzisten gemeint sein. «
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