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Müssen Eltern zahlen?

Wenn Jugendliche Schulden machen, sind Eltern nur bedingt haftbar
Ausgabe: 2001/17, Eltern, Jugendliche, Kontoüberziehung, Schulden, Sippenhaftung, Geld, Bank, Konto, Schuldnerberatung, Familienberatung, Linz, Bankomatkarte,
24.04.2001
- Kirchenzeitung der Diözese Linz, SA Ferdinand Herndler, Schuldner- und
Gerhard M. ist 16 Jahre alt und Schüler. Er hat ein Jugendkonto bei seiner Bank. Im Laufe des letzten halben Jahres überzog er dieses Konto um mehrere tausend Schilling.

Er hat verschiedene Ausgaben wie eine größere Mopedreparatur, Ausgaben beim Fortgehen, Geschenke für Freunde und ein neues Outfit für sich. Eines Tages erhält er einen Brief von seiner Bank mit der Aufforderung den Kontoüberzug abzudecken. Da auch sein Vater Kunde dieser Bank ist, wird er informiert und in einem persönlichen Gespräch gebeten, sich um die Probleme seines Sohnes mit dem Konto zu kümmern. Herr M. wendet sich an die Schuldner- und Familienberatung mit der Frage: „Muss ich für die Schulden meines Sohnes geradestehen?“

Grundsätzlich gilt, dass Eltern für die Schulden ihrer Kinder, auch Minderjähriger (bis 19 Jahre, ab 1. Juli 2001 Senkung auf 18 Jahre) nicht zur Zahlung herangezogen werden können, außer sie haben sich vertraglich, beispielsweise durch ihre Unterschrift bei der Kontoeröffnung, dazu verpflichtet.

Keine Sippenhaftung

Es steht den Eltern von Gerhard deshalb offen, dem Druck der Bank oder jedes anderen Kreditgebers nachzugeben und die Schulden der Kinder „freiwillig“ zu begleichen. Gerade dann, wenn Eltern ihr Konto bei derselben Bank wie ihre Kinder haben, kommt es oft zu diesen „Lösungen“, zu denen aber niemand verpflichtet ist.

Für Jugendliche bedeutet dies aber nicht, einfach sorglos drauflos kaufen, bestellen oder mit ihrer Bankomat-Karte Geld abheben zu können, ohne in die Verantwortung genommen zu werden. Ab dem 14. Lebensjahr gilt ein Jugendlicher als strafmündig und kann für Vergehen und Verbrechen verurteilt werden (zum Beispiel auch für Betrug). Das Gleiche gilt auch für Kinder gegenüber ihren Eltern: Wenn Eltern ihre Schulden nicht mehr bezahlen können, müssen nicht automatisch ihre Kinder „einspringen“– es sei denn, sie haben sich durch ihre Unterschrift vertraglich dazu verpflichtet, indem sie beispielsweise eine Bürgschaft für ihre Eltern unterschrieben haben. Bei Schulden gibt es keine Sippenhaftung. Bevor man jedoch einen Schritt setzt, sollte man sich Rat und Auskunft bei einer Beratungsstelle einholen.

Schuldner- und Familienberatung,Hessenplatz 11, 4020 Linz, Auskünfte (auch über Adressen in anderen Bundesländern) unter Tel. 0732/77 77 34-0.Internet: www.schulden.at
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