Durch die Hospizkarenz bekommen Arbeitnehmer/-innen den Rechtsanspruch, für die Begleitung sterbender Angehöriger und schwer kranker Kinder ihre Normalarbeitszeit günstiger zu legen (z. B. keine wechselnden Schichten), sie zu verringern oder sich ganz freistellen zu lassen. Die Löhne werden entsprechend der verringerten Arbeitszeit gekürzt. Die Arbeitnehmer/-innen sind aber während der Karenz kranken- und pensionsversichert. Die Beiträge dafür werden bei Einkommen unter 630,92 Euro von der Arbeitslosenversicherung aufgestockt bzw. ganz übernommen. Hospizkarenz gibt es für die Begleitung folgender Personen: Ehegatten und Lebensgefährten, Großeltern, Eltern, Kinder und Enkelkinder (auch Adoptiv- und Pflegekinder), Schwiegereltern und -kinder sowie Geschwister. Es besteht die Möglichkeit, dass mehrere Angehörige von der Hospizkarenz Gebrauch machen (z. B. drei Geschwister reduzieren ihre Arbeit um je zehn Stunden, um im Wechsel ihre sterbende Mutter zu begleiten). Die Hospizkarenz kann auch von Eltern in Anspruch genommen werden, um ein im selben Haushalt lebendes schwer erkranktes Kind zu begleiten (etwa während eines längeren Therapieaufenthaltes).Die Hospizkarenz kann zunächst für drei Monate beim Dienstgeber schriftlich beantragt werden. Um eine Verlängerung um maximal drei weitere Monate kann spätestens bis zehn Tage vor Ablauf angesucht werden. Gründe und Verwandtschaftsverhältnis sind bei allen Anträgen glaubhaft zu machen. In der Regel wird es zu einer Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmer über die Hospizkarenz kommen. In jedem Fall aber hat der/die Arbeitnehmer/-in das Recht, die Karenz fünf Tage nach Einbringung des Antrages anzutreten. Einsprüche (Klagen) des Arbeitgebers beim Sozialgericht haben in der Regel keinen Aufschub des Karenzbeginns zur Folge.
Stärken und Schwächen
Sozialrechtlich ganz entscheidend ist, dass Arbeitnehmer/-innen von der Bekanntgabe ihres Karenzwunsches bis vier Wochen nach Beendigung der Hospizkarenz weder gekündigt noch entlassen werden können. Ist der Grund für die Karenz erloschen, ist das dem Arbeitgeber sofort mitzuteilen. Danach haben beide Seiten das Recht auf einen normalen Dienstantritt nach spätestens zwei Wochen. Die Karenzzeit wird bei der Berechnung des Urlaubs und der Sonderzahlungen aliquot abgezogen. Bisher nicht gelöst ist die soziale Komponente. Viele befürchten, dass sich nur Wohlhabende die Hospizkarenz finanziell leisten können. Wie soll ein Familienalleinerhalter seine Ehefrau oder eine Alleinerzieherin ihr Kind begleiten können? Auf diese Frage bekam die Kirchenzeitung letzte Woche aus dem Sozialministerium die Auskunft: „Bis zum 1. Juli wird es dafür eine Regelung geben.“ Die letzten Vorschläge von Minister Haupt stießen auf Skepsis. Er überlegt, das „Karenzgeld“ über die Pflegeversicherung abzuwickeln. Dabei soll eine betreute Person automatisch die Stufe III (431,51 E) erhalten. Das läge etwa in der Höhe des Kindergeldes, aber deutlich unter dem Existenzminimum (630,92 E). Außerdem ist bisher unklar, wer das beantragen soll (der Sterbende?) und wer tatsächlich Hospizkarenzgeld bekommen soll.
Kultur des Lebens
Vergangene Woche beschloss der Nationalrat einstimmig, dass jeder das Recht auf Karenzierung hat, um einen sterbenden Angehörigen zu begleiten. Österreichs Politiker haben damit eine klare Richtungsentscheidung getroffen: Wir sind nicht für eine möglichst schmerzlose „Entsorgung“ von schwer kranken und/oder alten Menschen, sondern wir sind dafür, Menschen solidarisch auf dem letzten Stück ihres Weges zu begleiten. Noch ist das eine Willenserklärung. Ob daraus wirklich eine neue Kultur des Lebens wächst, die auch das Sterben miteinschließt, hängt – neben weiteren Maßnahmen der Politik – vor allem davon ab, wie die Bevölkerung die neuen Möglichkeiten nutzt. Vielleicht begreifen dadurch mehr Menschen, dass Leben etwas ganz Kostbares ist, auch am Beginn und am Ende.