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Zumutbarkeit neu bewerten

Welche „neue“ Arbeit ist den fast 29.000 Oberösterreichischen Arbeitslosen zuzumuten?
Ausgabe: 2004/20, Arbeitslose, Arbeitsmarkt, Politik, Arbeitslosenstiftung, Straßer, Kinderbetreuungspflichten, Berufsschutz, Einkommensschutz
11.05.2004
- Ernst Gansinger
Die Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz hat den Ministerrat passiert. Bald wird sie im Parlament verhandelt. Mit 1. Jänner 2005 soll sie in Kraft treten. Die geplanten Neuerungen sorgten auch bei einer Tagung an der Uni Linz für Gesprächsstoff.

Um „Arbeitsmarkt und Politik“ drehte sich eine Fachtagung an der Kepler Universität Linz, zu der das Institut für Gesellschafts- und Sozialpolitik der Uni Linz, die Sozialplattform Oberösterreich und die Bischöfliche Arbeitslosenstiftung der Diözese Linz am 28. April eingeladen haben. Einer der Arbeitskreise hatte die Reform des Arbeitslosenversicherungsgesetzes im Blick und befasste sich u. a. mit den darin geänderten Zumutbarkeitsklauseln.
Experten vom AMS (Arbeitsmarktservice) werten die Novelle als Fortschritt. Sie bringe nicht tolle Verbesserungen, meint etwa der Leiter des Rieder Arbeitsmarktservices, Gerhard Straßer, aber Alles in Allem ist sie positiv. Drei wesentliche Punkte führt er an: Wie Kinderbetreuungspflichten und wie die Wegzeiten gesehen werden sowie den neuen Passus hinsichtlich des Einkommensschutzes.

Kinderbetreuungspflichten

Kinderbetreuungspflichten konnten bisher nur geltend gemacht werden, wenn eine vermittelte Arbeitsstelle außerhalb des Wohnortes gelegen ist. Künftig müssen sie auch berücksichtigt werden, wenn am Wohnort eine freie Stelle vermittelt wird.

Wegzeiten

Bisher waren Wegzeiten zur Arbeit im Wesentlichen ohne Belang für die Zumutbarkeit. Jetzt kommt die Regel, dass sie im allgemeinen (nur) bis zu einem Viertel der Arbeitszeit zumutbar sind.

Einkommensschutz statt Berufsschutz

Bisher gab es den Berufsschutz. Man kann nicht gezwungen werden, eine Arbeit anzunehmen, die mit dem ausgeübten Beruf nichts zu tun hat. Künftig wird zwar nach 100 Tagen der Arbeitslosigkeit der Berufsschutz fallen. Er wird ersetzt von einem Einkommensschutz. Dieser sieht vor, dass jemand nach 120 Tagen Arbeitssuche nur dann auf berufsfremde Arbeitsplätze vermittelt werden kann, wenn er dort nicht weniger als 75 Prozent seines letzten Arbeitslohnes erhält.

Ein Fall, den Mag. Heinz Zauner von der Sozialplattform OÖ anlässlich des Tages der Arbeitslosen (30. April) als Nachdenkanstoss berichtete, kann verdeutlichen, was die Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz bedeuten kann.

Kein Einzelfall

Einer Alleinerzieherin in Vöcklabruck wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für eine gewisse Zeit gesperrt. Sie wurde an einen Gastronomiebetrieb vermittelt, in dem sie auch am Wochenende und teilweise bis 24 Uhr arbeiten hätte müssen. Sie konnte aber für ihr Kind keine Betreuung auftreiben und nahm die Arbeit nicht an. Das hatte die Sperre des Arbeitslosengeldes zur Folge. Dieser Bescheid hielt durch alle Instanzen und wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben. Begründung: Es würde gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, würde das Kind unbeaufsichtigt allein zu hause bleiben. – Nach der geplanten Gesetzesnovelle mit den geänderten Zumutbarkeitsbestimmungen, wäre das von Anfang an besser für die Frau gelaufen.
Die Dauer, wie lange Arbeitslosengeld gesperrt werden kann, wird künftig etwas ausgeweitet. Noch nicht ausverhandelt, aber bereits in Überlegung ist eine Arbeitslosenversicherung für Unternehmer.




Gründer/innen


Initiativ

„Durch Firmengründungen auch Arbeitsplätze für Menschen mit Beeinträchtigungen zu schaffen, wurde in Oberösterreich zum europäischen Erfolgsprojekt“, sagte Sozial-Landesrat Josef Ackerl am 3. Mai im Landesstudio ORF OÖ. Zehn neue Unternehmer/ innen präsentierten sich, die im Rahmen eines EU-Projektes den Sprung in die Selbstständigkeit gewagt haben. Sie schufen mehr als 30 Jobs für Menschen mit Beeinträchtigungen. Die Volkshilfe war Starthelferin und Beraterin.
Ackerl regte schon 2002 die Gründung von Integrationsfirmen durch einen Ideenwettbewerb an. Integrationsfirmen weisen einen mindestens 30-prozentigen Anteil von Menschen mit Beeinträchtigungen auf. Die Unternehmen behaupten sich am freien Markt und sind anfangs wirtschaftsgefördert.
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