KOMMENTAR_
Schon wieder ein Kommentar über den Pflichtzölibat?
Nun, eine Interview-Äußerung des Papstes hat das Thema aktuell angeheizt.
Daher soll ein Aspekt jenseits des Priestermangels, den das Zölibatsende nicht beseitigen wird, angesprochen werden.
Denn der Pflichtzölibat ist auch auf seine ethisch-juristische Bewertung hin zu prüfen: Im Bürgerlichen Recht sind sogenannte sittenwidrige Vertragsbestimmungen nichtig (§ 879 ABGB). Steht zum Beispiel in einem Arbeitsvertrag eine sittenwidrige Klausel, bleibt sie unwirksam. Die Möglichkeit, eine Ehe einzugehen, ist ein Menschenrecht (Artikel 12 EMRK). Dieses Recht vertraglich auszuschließen, ist in Arbeitsverhältnissen selbstverständlich sittenwidrig und nichtig: Daher kann niemand ein Zölibatsversprechen gültig abgeben oder annehmen.
Geduldet wird dieses Vorgehen gegenüber Priestern seitens des Staates nur, weil sich die Republik verfassungsrechtlich verpflichtet hat, sich nicht in „innere Angelegenheiten“ der Kirche einzumischen (Artikel 15 StGG 1867).
Das ist aber kein „Freifahrtsschein“ für alles und jedes aus der Vergangenheit. Der Kirche stünde es daher mehr als nur gut an, auf den Pflichtzölibat für Priester zu verzichten.
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